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Mieterselbstauskunft: Diese Fragen sind nicht zulässig


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Mieterselbstauskunft
Diese Fragen müssen Mieter bei der Wohnungssuche nicht beantworten


Aktualisiert am 20.03.2024Lesedauer: 3 Min.
Ein Makler spricht mit Mietinteressenten (Symbolbild): Wer eine neue Wohnung mieten möchte, muss meist viel von sich preis geben.Vergrößern des Bildes
Ein Makler spricht mit Mietinteressenten: Wer eine neue Wohnung mieten möchte, muss oftmals viel von sich preisgeben. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)
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Viele Vermieter verlangen eine Selbstauskunft der Mieter. Doch nicht alle Fragen sind dabei zulässig. Und gibt es eine Pflicht zur Abgabe?

Wer eine neue Bleibe sucht, konkurriert meist mit vielen anderen Interessenten um eine Mietwohnung. Umso wichtiger ist es, einen guten Eindruck zu erwecken. Dazu zählt oft, dass Sie Ihrem potenziellen Vermieter eine Selbstauskunft erteilen.

Wir zeigen Ihnen, was es damit auf sich hat, welche Informationen dabei abgefragt werden dürfen – und was passiert, wenn Sie nicht ehrlich sind.

Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Viele Vermieter, Wohnungsgesellschaften und Immobilienmakler fordern von Mietinteressenten eine Selbstauskunft, um besser einschätzen zu können, ob sie als Mieter für ihre Wohnung geeignet sind. Dabei geht es um die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation der Wohnungssuchenden.

Mithilfe der Mieterselbstauskunft entlarven Vermieter idealerweise schon im Vorfeld sogenannte Mietnomaden oder zahlungsunwillige Mieter. Aber nicht nur der finanzielle Aspekt spielt eine Rolle: Wer zum Beispiel ein Musikinstrument spielt, dürfte sich darüber freuen, wenn er nicht an Nachbarn gerät, die sich deswegen täglich bei ihm beschweren.

Andersherum ist es für Ruhe suchende Mieter von Vorteil, wenn der Vermieter sie von vornherein ausschließt, weil er weiß, wie laut die Kinder in der darüberliegenden Wohnung sind. Solchen Problemen kann die Mieterselbstauskunft vorbeugen.

Ist eine Mieterselbstauskunft Pflicht?

Nein. Vermieter haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Selbstauskunft der Mieter. Trotzdem werden Sie als Mieter in der Praxis nicht darum herumkommen, um gegenüber anderen Interessenten nicht schlechter gestellt zu sein.

Welche Fragen dürfen Vermieter stellen?

Vermieter dürfen nicht beliebig Informationen über ihre potenziellen neuen Mieter einholen. Üblich und zulässig sind aber insbesondere Fragen zur Person, wie etwa der vollständige Name, das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift. Vermieter können sich dabei auch den Personalausweis zeigen lassen. Eine Ausweiskopie darf er jedoch nicht anfertigen.

Darüber hinaus dürfen sie sich über Ihren Beruf, Arbeitgeber und Ihr Nettoeinkommen informieren und dafür beim Vertragsabschluss Einkommensbescheide verlangen, um Ihre Zahlungsfähigkeit zu prüfen. Auch wie viele Personen in die Wohnung einziehen werden, darf der Vermieter erfragen. Ebenso die Zahl der Kinder oder Tiere, sofern die Haltung untersagt werden darf. Lesen Sie hier, wann Katze und Hund in der Wohnung verboten sind.

Typisch und zulässig sind zudem Fragen zu Mietrückständen oder ob eine Verbraucherinsolvenz besteht. Wer noch einen Schritt weiter gehen will, reicht freiwillig eine Schufa-Selbstauskunft ein. Der Vermieter darf diesen Bonitätsnachweis allerdings erst bei Vertragsabschluss erfragen, andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Lesen Sie hier, wie Sie kostenlos an eine Schufa-Auskunft kommen.

Was darf der Vermieter nicht fragen?

Nicht alle Fragen sind zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Vermieter oder Makler dürfen nur solche Fragen stellen, die das Mietverhältnis betreffen. Unzulässig sind hingegen Fragen, die zur Privatsphäre der Mietinteressenten gehören. Dazu zählen Fragen zu...

  • Familienplanung,
  • politischen Sympathien,
  • Mitgliedschaft in Vereinen, Gewerkschaften, Parteien,
  • religiöser Zugehörigkeit,
  • sexueller Orientierung,
  • ethnischer Herkunft oder Nationalität,
  • Vorstrafen oder anhängigen Ermittlungsverfahren,
  • Krankheiten oder Behinderungen,
  • Hobbys und Musikgeschmack,
  • Rauchen und
  • Bestehen einer Rechtsschutzversicherung.

Nach neuerer Rechtsauffassung gilt zudem die Frage nach dem Familienstand als privat und darf deshalb falsch beantwortet werden. Hintergrund ist, dass der Partner eines Mieters für den Vermieter nicht von wirtschaftlichem Interesse ist, wenn er nicht Mietvertragspartei ist. Ist er hingegen Vertragspartei, greift die gesamtschuldnerische Haftung – egal ob das Paar verheiratet, verpartnert oder nur liiert ist.

Gut zu wissen: Unzulässige Fragen können eine Ordnungswidrigkeit sein und ein Bußgeld zur Folge haben, dessen Höhe vom Einzelfall abhängt.

Was passiert bei Falschangaben?

Bei zulässigen Fragen sollten Mieter keine falschen Angaben machen. Geschieht es doch, kann das im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung führen.

So entschied es etwa das Amtsgericht München (Az.: 411 C 26176/14). Und das Landgericht Lüneburg befand, dass es rechtens war, einem Mieter zu kündigen, weil er den Vermieter über eine bestehende Insolvenz getäuscht hatte. Dass er seine Miete trotzdem stets pünktlich überwiesen hatte, spielte keine Rolle (Az.: 6 S. 1/19).

Welche Aufklärungspflichten haben Mieter auch ohne Selbstauskunft?

Manchmal müssen Mieter von sich aus Informationen preisgeben, egal ob der Vermieter oder Makler sie ausdrücklich danach fragt oder nicht. Diese Aufklärungspflicht greift immer dann, wenn ein Schweigen als arglistige Täuschung durchgehen würde. Das ist der Fall, wenn:

  • Die Höhe der Miete 75 Prozent oder mehr des Nettoeinkommens beträgt.
  • Das Sozialamt oder ein anderer Grundsicherungsträger wie das Jobcenter die Mietkosten trägt.
  • Über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland
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