Arbeitsrecht Lohnfortzahlung bei Minijob: Das steht Ihnen zu
Sie wollen wissen, ob Sie als Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben? In unserem Artikel finden Sie die wichtigsten Fakten dazu.
Die Zahl der Menschen mit einem Minijob steigt hierzulande merklich an. Das mag auch daran liegen, dass Sie seit dem 1. Oktober 2022 mehr Geld nebenbei verdienen. Die Verdienstgrenze wurde von 450 Euro auf 520 Euro im Monat angehoben. Weit weniger bekannt hingegen sind die Rechte und Pflichten in diesem Arbeitsverhältnis. Wir klären Sie über Ihren Anspruch im Krankheitsfall auf.
Vor- und Nachteile
Wenn Sie sich für einen Minijob entscheiden, gelten Sie als geringfügig beschäftigt. Dabei dürfen Sie nicht mehr als 520 Euro pro Monat verdienen. Die Anzahl Ihrer Arbeitsstunden richtet sich nach dem Verdienst. Da Sie keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten, schützt Sie dieses Arbeitsverhältnis nicht vor Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Zudem fällt Ihr Rentenanspruch sehr gering aus. Minijobs eignen sich aber hervorragend, um Ihr Einkommen aufzubessern. Die Arbeitsstunden werden oft flexibel geplant.
Lohnfortzahlung gesetzlich geregelt
Wer krank im Minijob wird, muss nicht um die Lohnfortzahlung bangen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gelten Sie offiziell als teilzeitbeschäftigt. Für Sie kommen die gleichen Rechte wie für eine Vollzeitarbeitskraft zur Anwendung. Besteht Ihr Arbeitsverhältnis seit vier Wochen ununterbrochen, haben Sie Anspruch auf mindestens sechs Wochen Lohnfortzahlung wegen derselben Krankheit.
Ihr Arbeitgeber multipliziert den mit Ihnen vereinbarten Stundenlohn mit den ausgefallenen Arbeitsstunden und zahlt Ihnen den Betrag aus. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen.
Wiederholte Arbeitsunfähigkeit
Melden Sie sich innerhalb von zwölf Monaten wiederholt krank und handelt es sich hierbei um dieselbe Krankheit, dann gelten folgende Regelungen:
- Die Vorerkrankungstage werden bei der Anspruchsermittlung berücksichtigt.
- Ein neuer Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung entsteht erst, wenn ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zwischen den beiden Erkrankungen liegt.
Der Arbeitgeber darf Ihnen keinerlei Fragen zu konkreten Diagnosen stellen. Will er Vorerkrankungszeiten mitberücksichtigen, kann er die hierfür benötigten Daten bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Dies erfolgt meist elektronisch.
- magazin.minijob-zentrale.de: "Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Minijobber" (Stand: 05.04.2023)
- arbeitsagentur.de: "Minijob" (Stand: 04.07.2023)