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Arbeitsrecht: Kündigung nach Klaps auf Po – Urteil des Arbeitsgerichts


Übergriffig?
Klaps auf den Po bei Firmenfeier: So urteilte ein Arbeitsgericht

Von dpa, dom

22.09.2024 - 09:25 UhrLesedauer: 2 Min.
Hand auf einem Hinterteil: Wie weit dürfen Arbeitskollegen gehen?Vergrößern des BildesHand auf einem Hinterteil (Symbolbild): Wie weit dürfen Arbeitskollegen gehen? (Quelle: AndreyPopov via imago-images.de)

Die Grenzen des respektvollen Umgangs müssen auch in zwangloseren Situationen gewahrt werden. Ein Mitarbeiter aus dem Außendienst lernte das auf die harte Tour.

Verhält sich ein Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier gegenüber einer Kollegin übergriffig, kann dies ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Az. 3 Ca 387/24). Über den Fall schreibt Michael Henn, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in der Online-Ausgabe der "Deutschen Handwerks Zeitung" (DHZ).

Der Fall

Ein Mitarbeiter aus dem Außendienst hatte einer vorbeigehenden Kollegin bei einer Betriebsfeier kurz auf den Hintern geschlagen. Die Frau wehrte dessen Hand ab. Doch der Mann ließ nicht locker. Er zog die Frau an sich heran, hielt sie fest und sagte: Sie solle es als Kompliment nehmen. Das ging zu weit.

Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Dagegen klagte der Mann, den der Arbeitgeber vorher bereits wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums abgemahnt hatte. Der Mann reichte Kündigungsschutzklage ein.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Siegburg erklärte die Kündigung für rechtens und wies die Kündigungsschutzklage ab. Das Gericht hatte die Frau als Zeugin vernommen.

"Nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sie durch sein Verhalten anlässlich der Betriebsfeier sexuell belästigt habe. Seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lasse seine sexuell bestimmte Motivation erkennen", schreibt das Arbeitsgericht Siegburg in seiner Urteilsbegründung.

Zudem stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit dar. "Gibt ein Mitarbeiter bei einer Betriebsfeier einer Kollegin einen Klaps auf den Po, zieht diese an sich und hält sie fest, obwohl sie dies erkennbar nicht will, stellt dies einen Grund für eine fristlose Kündigung dar."

Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden, heißt es.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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