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Hinzuverdienst im Ruhestand: Warum Ihre Rente sinken könnte


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Rentenfrage
Arbeiten im Ruhestand: Warum sinkt meine Rente?


Aktualisiert am 19.04.2024Lesedauer: 3 Min.
Rentnerin arbeitet im Supermarkt: Beim Hinzuverdienst zur Rente gibt es seit 2023 neue Regeln.Vergrößern des Bildes
Rentnerin arbeitet im Supermarkt: Beim Hinzuverdienst zur Rente gibt es seit 2023 neue Regeln. (Quelle: ferrantraite/getty-images-bilder)
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Jede Woche beantwortet t-online mit ausgewählten Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Wann lohnt sich ein Hinzuverdienst?

Mit dem Eintritt in den Ruhestand müssen sich viele an einen geringeren Lebensstandard gewöhnen – schließlich fällt die Rente nicht so hoch aus wie das bisherige Gehalt. Frauen stehen im Schnitt noch schlechter da, manche von ihnen erhalten gerade einmal ein paar Hundert Euro Rente im Monat. Lässt es die Gesundheit zu, kann ein Nebenjob helfen, das Einkommen aufzubessern. Doch welche Folgen hat das für die Rente?

Das fragt sich eine t-online-Leserin, die selbst 950 Euro Altersrente bezieht und zusätzlich Witwenrente in Höhe von 380 Euro. Nebenher verdient sie als Minijobberin weitere 500 Euro hinzu und musste im vergangenen Jahr einen Teil ihrer Rente zurückzahlen. "Ich bin jetzt verunsichert", schreibt sie. "Lohnt es sich in meinem Fall überhaupt, nebenher zu arbeiten, oder wird mir dadurch noch mehr abgezogen?"

Rente und Hinzuverdienst: Lohnt sich das?

Grundsätzlich kann man sagen: Vom Hinzuverdienst neben Rente und Witwenrente bleibt immer etwas übrig. Allerdings kann es passieren, dass die Einnahmen angerechnet werden. Außerdem fallen mitunter Steuern an.

Zunächst einmal gilt: Beziehen Sie nichts anderes als Altersrente, dürfen Sie so viel hinzuverdienen, wie Sie möchten. Ihre Rente wird dadurch nicht gekürzt. Das gilt seit 2023 sogar für Rentner, die früher als gesetzlich vorgesehen in den Ruhestand eingetreten sind (mehr dazu hier).

Einkommen wird auf Witwenrente angerechnet

Kommt nun eine Hinterbliebenenrente hinzu, wird es komplizierter. Denn auf die Witwer- oder Witwenrente wird eigenes Einkommen angerechnet. Dazu zählt auch eine eigene normale Rente. Diese wird angerechnet, sobald sie einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und beträgt derzeit 992,64 Euro.

Die Leserin würde also allein mit ihrer eigenen Rente von 950 Euro im Monat noch nicht über dem Freibetrag liegen. Da sie aber weitere 500 Euro aus einem Nebenjob kassiert, liegt sie insgesamt mit 457,36 Euro darüber. Diese Summe wird zu 40 Prozent auf ihre Witwenrente angerechnet. Das heißt: Ihre Witwenrente wird um 182,94 Euro pro Monat gekürzt (40 Prozent von 457,36 Euro).

Unterm Strich bleiben der Leserin damit noch 197,06 Euro von der Hinterbliebenenrente, insgesamt stehen ihr also mit eigener Rente und Minijob 1.647 Euro im Monat zur Verfügung. Allerdings stellt sich eine weitere Frage: Gehen davon noch Steuern ab?

Rente ist nur zum Teil steuerpflichtig

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Denn es kommt zum einen darauf an, ob der Arbeitgeber für den Minijob bereits Pauschalsteuern abgeführt hat. Dann fließt der Lohn von 500 Euro aus dem Minijob nicht in die Einkommensteuerberechnung ein. Zum anderen können auch Rentner Ausgaben von der Steuer absetzen, etwa für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler
Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler

In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an finanzen@stroeer-publishing.de.

"Bestand das Einkommen auch aus Arbeitslohn, können noch Werbungskosten geltend gemacht werden", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler t-online. Und: Rentenbezüge sind nur zum Teil steuerpflichtig. Wie hoch der Anteil ist, der versteuert werden muss, hängt davon ab, in welchem Jahr die Rente begonnen hat. Für Rentner, die 2023 in den Ruhestand eintreten, liegt er beispielsweise bei 83 Prozent. Mehr zur Rentenbesteuerung lesen Sie hier.

"Unterm Strich steht das zu versteuernde Einkommen. Liegt dieses unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an", so Karbe-Geßler.

Verwendete Quellen
  • Schriftliche Antwort von Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler
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