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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Rentenfrage Muss ich Steuern nachzahlen, wenn ich als Rentner weiterarbeite?
Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Muss ich Steuern nachzahlen, wenn ich trotz Rente weiterarbeite?
Viele ältere Arbeitnehmer sehnen den Zeitpunkt herbei, an dem sie in Rente gehen können. Doch manch einer möchte auch im Ruhestand weiter seinem Job nachgehen – oder denkt zumindest darüber nach. Für die Höhe der Rente selbst hat das keine Auswirkungen, doch was gilt bei der Steuer?
Das fragt sich ein t-online-Leser, der Anfang 2024 mit 64 Jahren in den Ruhestand eintritt und das ohne Abschläge tun kann, weil er dann bereits 45 Versicherungsjahre zusammen hat. Er nutzt also die sogenannte Rente mit 63, die für spätere Jahrgänge erst ab einem höheren Alter möglich ist. Mehr dazu lesen Sie hier.
"Mein Chef hat mir angeboten, dass ich noch ein Jahr lang zu gleichen Konditionen weiterarbeiten kann. Müsste ich dann irgendwann Steuern nachzahlen?", möchte der Leser wissen. Antwort: Das kann sein, hat aber nichts damit zu tun, dass der Leser weiterarbeitet.
Rente wird erst nachträglich versteuert
"Es gilt: Arbeitslohn, der nach Rentenbeginn weiter bezogen wird, wird durch den Lohnsteuerabzug versteuert", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler t-online. "Die gleichzeitig bezogene Rente wird erst mit der Einkommensteuererklärung versteuert."
In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Lesern, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an finanzen@stroeer-publishing.de.
Wenn Steuern nachgezahlt werden müssen, hat das also mit der Höhe der Rente zu tun, nicht mit dem Hinzuverdienst. Denn für den leitet der Arbeitgeber wie gehabt jeden Monat Lohnsteuer ans Finanzamt weiter. Die Steuerschuld ist damit bereits abgegolten. Bei der Rente sieht das jedoch anders aus.
"Es ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben", mahnt Karbe-Geßler. "Maßgeblich ist hierbei für die Rente der steuerpflichtige Anteil." Wie hoch dieser bei Ihnen ist, hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen. Beginnt Ihre Rente beispielsweise 2023, müssen Sie 83 Prozent davon versteuern, 17 Prozent bleiben steuerfrei.
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In der Einkommensteuererklärung werden dann alle Einkünfte des Jahres zusammengerechnet. "Der Arbeitslohn oder der Gewinn aus einer gewerblichen Tätigkeit vor Rentenbeginn oder während der Rente muss somit in der Festsetzung der Einkommensteuer auch berücksichtigt werden", sagt Karbe-Geßler.
Rente erhöht zu versteuerndes Einkommen
Die Renteneinkünfte erhöhen das zu versteuernde Einkommen, auch wenn für den Arbeitslohn bereits Lohnsteuer abgeführt wurde. Dadurch steigt Ihr Steuersatz. Denn die Höhe der Lohnsteuer wird so berechnet, als ob keine weiteren Einkünfte bestanden hätten. Sie haben also unter Umständen über das Jahr gesehen zu wenig Steuern gezahlt. Lesen Sie hier, was das zu versteuernde Einkommen genau ist.
"Bei der Einkommensteuerfestsetzung wird die bereits berechnete und abgeführte Lohnsteuer angerechnet", erklärt die Expertin weiter. "In vielen Fällen kommt es aber zu einer Nachzahlung von Steuern. Um dies zu verhindern, können Vorauszahlungen an das Finanzamt geleistet werden." Achten Sie auch darauf, in der Steuererklärung Ihre absetzbaren Ausgaben anzugeben. Lesen Sie hier, was Rentner alles geltend machen können.
- Schriftliche Antwort von Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler