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Was tun bei einer Inkassoforderung?


Verbraucherschützer klären auf
Rechtens oder nicht: Was tun bei einer Inkassoforderung?

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 20.08.2019Lesedauer: 3 Min.
Post vom Inkassobüro: Nicht immer ist die Forderung auch berechtigt.Vergrößern des Bildes
Post vom Inkassobüro: Nicht immer ist die Forderung auch berechtigt. (Quelle: Jens Büttner/dpa-tmn)

Ein Schreiben von einem Inkassounternehmen verursacht erst einmal einen Schreck. Doch nicht immer ist die Forderung berechtigt. Verbraucher können das an bestimmten Merkmalen sogar selbst erkennen.

Eine Rechnung nicht bezahlt, auf Mahnungen nicht reagiert – und auf einmal liegt Post von einer Inkassofirma im Briefkasten. Nicht jedes Schreiben, das Verbraucher erhalten, stammt von einem seriösen Unternehmen. Und viele Forderungen, die verschickt werden, sind nicht berechtigt, wie Erfahrungen der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigen.

2018 sammelten die Verbraucherschützer über die Internetseite inkasso-check.de die Erfahrungen von mehr als 40.000 Nutzern ein. Das Ergebnis: Mehr als 20 Prozent der Forderungen wurden auf Basis der Nutzerangaben als unberechtigt eingestuft.

"Immer erst einmal Ruhe bewahren"

Das Problem: Zahlungsaufforderungen durch Inkassounternehmen setzen die Empfänger oft unter großen Druck. Wichtig deshalb aus Sicht von Michèle Scherer von der Verbraucherzentrale Brandenburg: "Immer erst einmal Ruhe bewahren" und das Schreiben unter die Lupe nehmen.

Denn die Inkassofirma muss Angaben sowohl zur Forderung als auch zum Gläubiger machen – also welche Firma sie beauftragt und welchen Grund die Sache hat. "Verbraucher erkennen so schnell, ob die Forderung berechtigt ist", sagt Marco Weber vom Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) in Berlin.

Seriosität des Inkassounternehmens überprüfen

Auf den Internetseiten der Verbraucherschützer können Empfänger ihre Forderungen im Zweifel überprüfen. Gegebenenfalls bekommen sie einen Musterbrief, den sie direkt an die Inkassofirma senden können – zum Beispiel, um der Forderung zu widersprechen.

Generell gilt: "Inkassounternehmen müssen bei Gerichten zugelassen und registriert sein", erklärt Eugénie Zobel von der Stiftung Warentest in Berlin. Entsprechend sind Inkassounternehmen im Internet im Rechtsdienstleistungsregister gelistet.

"Auch die Mitgliedschaft im BDIU ist ein Indiz für Seriosität", betont Weber. Bei dem Verband gibt es eine Beschwerdestelle, an die sich Verbraucher bei Problemen mit Inkassofirmen wenden können. In kniffligen Angelegenheiten kann der BDIU schlichten und das Mitgliedsunternehmen muss sich an den Schlichtungsspruch halten.

So erkennen Sie unseriöse Forderungen

In der Branche tummeln sich aber viele schwarze Schafe. Vermeintliche Inkassofirmen verschicken Zahlungsaufforderungen auch oft per E-Mail, die mit Drohungen wie weiteren Mahnungen, Gerichtsvollzieher und Lohnpfändung gespickt sind. "Mit solchen Mails wird reine Abzocke versucht", warnt Zobel.

Darauf weist auch Weber hin: "Im Moment kursieren wieder frei erfundene Forderungen angeblicher Inkassounternehmen, etwa über Gewinnspiele oder für die Inanspruchnahme von Erotikdiensten", erklärt der Verbandsvertreter. Das Geld dafür sollen die Empfänger von Zahlungsaufforderungen auf ausländische Konten überweisen – was Betroffene an der IBAN leicht erkennen.

Weber rät, auf betrügerische Mahnungen per E-Mail gar nicht zu reagieren und sie umgehend zu löschen. Betroffene sollten am besten die Polizei informieren. Kommt die betrügerische Mahnung per Brief, sollte dem schriftlich widersprochen werden.

Viele Inkassoforderungen sind überhöht

Aber auch bei berechtigten Forderungen darf nicht alles abgerechnet werden. "Betroffene sollten jede Position hinterfragen", rät Verbraucherschützerin Scherer. "Die Inkassoforderungen sind unserer Ansicht nach oft überhöht." Stellt das Unternehmen etwa Zinsen in Rechnung, dann muss es detailliert aufschlüsseln, wie diese berechnet werden. Zinsforderungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins sind zulässig.

Kosten für die Ermittlung einer Adresse oder Nachfragen beim Einwohnermeldeamt dürfen nur dann erhoben werden, wenn der säumige Zahler umgezogen ist und dies nicht dem ursprünglichen Vertragspartner mitgeteilt hat. "Die Kosten werden durch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung festgelegt und können insofern variieren", erklärt Scherer.

Keine Kosten fallen an, wenn das Inkassounternehmen die Forderung gekauft hat. Dann nämlich betreibt es das Inkasso in eigener Sache. Massives Unter-Druck-Setzen mit einem Eintrag bei der Schufa oder einer anderen Auskunftei sind ebenfalls nicht rechtens.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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