Verbraucher Streit um kurzfristige Absage eines Arzttermins
Muss ein Patient einen vereinbarten Arzttermin absagen, darf er dafür nicht zur Kasse gebeten werden. Denn bei einer Terminabsprache handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Vereinbarung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist.
Medizinerin verlangte nach Absage Hunderte Euro
In dem Fall hatte eine Naturheilkunde praktizierende Ärztin einen Patienten auf eine Vergütung von 300 Euro verklagt. Der hatte einen telefonisch ausgemachten Behandlungstermin kurzfristig abgesagt und es abgelehnt, dafür zu zahlen. Der Ärztin zufolge hatte eine Praxismitarbeiterin dem Anrufer erklärt, dass die Terminabsage kostenlos nur bis sieben Tage vor dem Termin möglich sei. Ansonsten müsse der Patient eine Vergütung zahlen.
Gericht: Ärztin hat keine Leistung erbracht
Nach Ansicht der Richter hatte die Medizinerin jedoch keine Leistung erbracht und daher auch keinen Anspruch auf eine Gegenleistung. Bei der Absage eines Arzttermins gelte nichts anderes als beim Stornieren oder Nichtwahrnehmen anderer reservierter Dienstleistungen, etwa beim Friseur. Terminabsprachen hätten für sich genommen einen bloß organisatorischen und keinen rechtsverbindlichen Inhalt. Die Klage wurde abgewiesen (Az.: 9 C 566/11).
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Auch kann die Medizinerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen enttäuschten Vertrauens in das zukünftige Zustandekommen des Behandlungsvertrags geltend machen. Potenzielle Vertragspartner seien bis zum Vertragsschluss in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei - auch dann, wenn der andere Teil bereits organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, heißt es in dem Urteil.
Das Gericht befand zudem, der Patient habe den Termin nicht grundlos absagt. Er sei von einem Freund in einer Notlage um Hilfe an dem Tag des Termins gebeten worden, also habe ein berechtigtes Interesse vorgelegen. Zudem habe der Mann seine Stornierung am Vortag der Behandlung an die Medizinerin gefaxt und deshalb davon ausgehen können, die Ärztin rechtzeitig informiert zu haben.