Mietrechts-Urteil Mietvertrag auf Lebenszeit ist zulässig
Ein Mietvertrag kann grundsätzlich auch für die Lebenszeit eines Mieters abgeschlossen werden. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 15/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Freiburg. Nach Auffassung der Freiburger Richter ist dies insbesondere zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung wegen der von den Mietern vorgenommenen Investitionen getroffen wurde (Az.: 3 S 368/12).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage von Vermietern ab. Der betroffene Mieter wohnt seit 1971 in der Wohnung. 2005 vereinbarten er und die Vermieterinnen einen Mietvertrag auf Lebenszeit. Anlass waren Investitionen des Mieters gewesen, die sich für ihn rechnen sollten. Dazu zählten beispielsweise die Kosten für eine neue Heizungsanlage von 10.000 Euro.
Vermieterinnen bekamen Bedenken
Einige Jahre später kamen den Vermieterinnen offenbar Bedenken. Sie stellten die Zulässigkeit dieser nicht absehbare zeitliche Bindung in Frage und zogen daher zunächst vor das Amtsgericht und dann vor das Landgericht Freiburg. Beide Gerichte sahen dies jedoch anders. Gesetzliche Regelungen stünden einer solchen Vereinbarung nicht entgegen, heißt es übereinstimmend in den jeweiligen Urteilsgründen.
Mietverhältnis vererben
Zudem erlischt ein Mietverhältnis auch nicht automatisch mit dem Tod des Mieters, darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Was genau mit dem Vertrag geschieht, das hängt nämlich von der eigentlichen Mietkonstellation ab. Wenn der Verstorbene beispielsweise mit seiner Familie zusammenlebte, aber nur er den Mietvertrag unterschrieben hatte, sind die Familienangehörigen nach dem Ableben des Mieters eintrittsberechtigt. Das heißt: Sie können den Mietvertrag übernehmen.