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Eigenbedarf und Sperrfrist – Was nach dem Eigentümerwechsel für Sie gilt


Regelungen bei Eigenbedarfskündigung
Eigentümerwechsel und Sperrfrist – Was jetzt für Ihr Heim gilt

t-online, Kathleen Strobach

05.05.2023Lesedauer: 2 Min.
Täuscht Ihr Vermieter den Eigenbedarf vor, haben Sie das Recht auf Schadensersatz.Vergrößern des Bildes
Beratung bei Mietrechtsfragen (Symbolbild): Täuscht Ihr Vermieter den Eigenbedarf vor, haben Sie ein Recht auf Schadenersatz. (Quelle: fizkes/getty-images-bilder)
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Ihr Zuhause ist Ihnen heilig. Doch was passiert mit Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung, wenn ein neuer Eigentümer Eigenbedarf anmeldet?

Wird das Gebäude, in dem Sie wohnen, verkauft und der Eigentümer will die Räumlichkeiten für sich selbst, seine Familie oder seine Gesellschafter beanspruchen, hat das Folgen für Ihre Wohnsituation. Aber welche? Und welche Rechte haben Sie?

Sperrfrist und Vorkaufsrecht

Wird auf Ihre Wohnräume Eigenbedarf angemeldet, haben Sie zunächst ein Vorkaufsrecht. Greifen Sie nicht auf dieses zurück, können Sie trotzdem nicht so einfach aus Ihrem Zuhause verwiesen werden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten dann ein erhöhter Kündigungsschutz und eine Sperrfrist von drei Jahren. Erst danach ist das Kündigen wegen Eigenbedarfs möglich. Zudem gilt: Wenn Sie wegen Wohnungsknappheit Probleme haben, neuen Wohnraum zu finden, ist eine Verlängerung der Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre möglich.

Aber: Ziehen Sie allerdings erst nach dem Eigentümerwechsel in das Gebäude ein, greift die Sperrfrist nicht.

Gebäude mit lediglich zwei Wohneinheiten

Lebt der neue Eigentümer bereits mit Ihnen unter einem Dach und das Gebäude besteht nur aus zwei Wohneinheiten, sieht die Sache anders aus. Ihr neuer Vermieter hat dann das Recht, Ihren Vertrag zu kündigen, wenn er die Räume für seinen eigenen Bedarf benötigt. In diesem Fall verlängert sich die reguläre Kündigungsfrist lediglich um drei Monate.

Kündigungsfristen bei Eigenbedarf

Wenn Sie einen befristeten Mietvertrag haben, ist die Kündigung vor Ablauf der Frist, wie im obigen Beispiel genannt, möglich. Für unbefristete Mietverhältnisse gelten diese Kündigungsfristen:

  • Unter fünfjähriger Mietdauer: Zum Ablauf des übernächsten Monats (vorausgesetzt der Antrag geht bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats ein)
  • Nach fünfjähriger Mietdauer: Verlängerung der Frist um drei Monate
  • Nach fünf- bis achtjähriger Mietdauer: Fristverlängerung um sechs Monate
  • Ab achtjähriger Mietdauer: Fristverlängerung um neun Monate

Stellt sich heraus, dass Ihr Vermieter den Eigenbedarf vorgetäuscht hat, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Ein Mieterverein berät Sie hierzu.

Unzumutbar – und dann?

Für Eigenbedarfskündigungen gilt die Härtefallregelung, die als Sozialklausel für unbefristete Mietverhältnisse im BGB festgehalten ist. Stellt ein Umzug wegen Ihres Alters, schwerer Krankheit und dem Entreißen Ihrer schulpflichtigen Kinder aus ihrem sozialen Umfeld eine unzumutbare Härte dar, ist die Kündigung unter Umständen unwirksam.

Übrigens: Ihr neuer Vermieter darf Ihnen die Miete nach der Übernahme nur erhöhen, wenn eine regelmäßige Staffelung in Ihrem Mietvertrag vereinbart wurde, die Lebenshaltungskosten angestiegen sind oder modernisiert wurde. Für Sie gelten die gleichen Rechte wie zuvor.

Verwendete Quellen
  • finanztip.de: "So wehrst Du Dich gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarf" (Stand: 08.02.2023)
  • mietrecht.com: "Kündigungsfrist bei Eigenbedarf – Mit diesen Tipps verhalten Sie sich korrekt" (Stand: 26.04.2023)
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