Mietrecht-wohnen Schönheitsreparaturen: Auf die Formulierung kommt es an
Mieter müssen nicht zu festen Fristen Schönheitsreparaturen in der Wohnung vornehmen: Es hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass entsprechende Klauseln im Mietvertrag unwirksam sind. Aber auch mit anderen Formulierungen können sich Vermieter in die Nesseln setzen und ihren Mietern damit ungewollt viel Arbeit und Ausgaben ersparen.
Bei den Regelungen zu Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses komme es immer auf die genaue Formulierung an, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Kiel. Heißt es im Vertrag, dass der Mieter "in der Regel" oder "im Allgemeinen" die Arbeiten in den angegebenen Fristen vorzunehmen hat - im Fachjargon flexible Fristenpläne -, ist das in Ordnung.
Wenn Regelungen sich widersprechen
In manchen Fällen können aber selbst wirksame Klauseln ausgehebelt werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie mit anderen Bestimmungen im Widerspruch stehen. Ein Beispiel: In einem Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Wohnung nach dem Auszug renoviert werden muss. Dazu heißt es beispielsweise: "Bei Auszug sind die Räume in gutem dekorativen Zustand zurückzugeben." Im gleichen Mietvertrag stehen aber auch flexible Fristenpläne für Schönheitsreparaturen.
Das Problem: Nach der Endrenovierungsklausel müsste der Mieter beim Auszug grundsätzlich alle Räume streichen. Laut den Fristenplänen zu Schönheitsreparaturen ist dies jedoch nicht unbedingt nötig. Im Ergebnis seien deshalb beide Klauseln unwirksam, erläutern die Juristen.