Immobilienmarkt Urteil: Flexstrom muss Boni zahlen
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Gute Nachricht für Flexstrom-Kunden: Der Billigstromanbieter hat vor Gericht eine Schlappe kassiert. Wie der Bund der Energieverbraucher berichtet, hat das Landgericht Berlin eine Klausel zu Bonuszahlungen in den Verträgen des Unternehmens gekippt (Az.: 16 O 640/11). Demnach haben auch Stromverbraucher Anspruch auf eine Gutschrift, die nur ein Jahr lang Flexstrom-Kunde waren.
Rechtsstreit um Neukunden-Boni
Gegen Flexstrom vor Gericht gezogen war die Verbraucherzentrale Berlin. In dem Streit ging es um einen "Aktionsbonus", den Neukunden nach zwölf Monaten erhalten sollen. Kunden, die zum Ablauf der Mindestdauer von einem Jahr aus dem Vertrag ausgestiegen sind, habe Flexstrom die Gutschrift aber verweigert, berichtet der Bund der Energieverbraucher e.V..
Das Unternehmen berufe sich dabei auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung bis Ende Juni 2011. Die Berliner Richter sahen diese Klausel jedoch als irreführend an, sie benachteilige die Kunden. Nach ihrer Entscheidung muss Flexstrom die Boni auszahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
So setzen Kunden ihre Ansprüche durch
Der Bund der Energieverbraucher rät Kunden, denen Flexstrom das Geld nicht erstatten will, dem Anbieter per Einschreiben eine Frist von 14 Tagen zu setzen. Sperrt sich das Unternehmen weiterhin, empfehlen die Experten, einen Mahnbescheid loszuschicken.
Im Übrigen hat laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht Frankfurt schon im vergangenen Jahr die fragliche Klausel als mehrdeutig beurteilt und zugunsten von Flexstrom-Kunden entschieden (Az.: 30 C 122/12). "Es ist nicht Sache des Verbrauchers, Sinnzusammenhänge in AGB zu eruieren, es ist vielmehr Sache des Verwenders der AGB, diese eindeutig zu formulieren", zitieren die Verbraucherschützer das Frankfurter Gericht.
Flexstrom verteidigt sich
Flexstrom selbst weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass die gekippte Bonusklausel seit Sommer 2011 den Verträgen nicht mehr zugrunde liege. Die alte Regelung sei zudem von allen Berufungsgerichten bestätigt worden, so zum Beispiel vom Landgericht Paderborn (Az.: 5 S 35/12). Das Unternehmen werde gegen die Entscheidung des Berliner Landgerichts Rechtsmittel einlegen.