Grundmiete Pauschale für Verwaltungskosten – ist das rechtens?
Vermieter können ihre Verwaltungskosten nicht als Betriebskosten geltend machen. Die in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlten Beiträge können Mieter daher zurückfordern. Wir sagen, wann das der Fall ist.
Steht in einem Mietvertrag, dass der Mieter zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale zahlen muss, ist das unwirksam. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 254/17). Allerdings gibt es eine Ausnahme: Geht aus dem Mietvertrag klar hervor, dass die Pauschale ein Teil der Grundmiete ist, kann der Vermieter diese auch anfordern.
Grundmiete beinhaltet auch Kosten des Vermieters
In dem Fall hatten Mieter und Vermieter eine Grundmiete in Höhe von 1.499,99 Euro nettokalt vereinbart. Hinzu kamen Vorauszahlungen für Betriebskosten von 158,12 Euro sowie für Heizkosten von 123,75 Euro. Darüber hinaus wurde eine Verwaltungskostenpauschale von 34,38 Euro fällig.
Verwaltungskosten, aber keine Betriebskosten
Da die Vereinbarung der Pauschale unwirksam ist, muss sie der Mieter nicht zahlen und kann die in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlten Beträge hierfür zurückfordern. Nach dem Gesetz sind mit der vereinbarten Miete grundsätzlich alle Kosten des Vermieters abgegolten. Eine Ausnahme gibt es nur für Betriebs- und Heizkosten, die zusätzlich zur Miete gefordert werden dürfen. Verwaltungskosten sind aber keine Betriebskosten, tatsächlich sind die Verwaltungskosten immer Bestandteil der Grundmiete.
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Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes kann der Vermieter zwar theoretisch auch im Mietvertrag angeben, wie er die Grundmiete intern kalkuliert hat, also zum Beispiel mit einem Verwaltungskostenanteil. Geht es aber nicht um die Offenlegung der internen Mietkalkulation, sondern will der Vermieter zusätzlich zur Miete eine solche Pauschale kassieren, ist das unzulässig.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn