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Bewährungsstrafe für Johann Lafer: TV-Koch beging Steuerhinterziehung


Steuerhinterziehung und Veruntreuung
Bewährungsstrafe für TV-Koch Lafer

Von dpa, t-online
Aktualisiert am 30.04.2016Lesedauer: 1 Min.
Fernsehkoch Johann Lafer muss wegen Steuerhinterziehung tief in die Tasche greifen.Vergrößern des Bildes
Fernsehkoch Johann Lafer muss wegen Steuerhinterziehung tief in die Tasche greifen. (Quelle: dpa-bilder)

Ein Jahr auf Bewährung und eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen lautet die Strafe für Fernsehkoch Johann Lafer wegen Steuerhinterziehung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt.

Die hatte die Koblenzer Staatsanwaltschaft beantragt, wie der Leitende Oberstaatsanwalt Harald Kruse mitteilte. Lafer hat den Strafbefehl akzeptiert. Damit ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

Neben dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ging es darum, dass bei Lafer beschäftigte Arbeitnehmer teils falsch bei Sozialversicherungsträgern angemeldet und Sozialabgaben gedrückt worden sein sollen.

Lafer begrüßte Abschluss des Strafbefehls

Die Haftstrafe ist auf fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Dazu kommen für Lafer und seine Frau nach Angaben der Staatsanwaltschaft je eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen. Die Höhe wurde nicht genannt.

Lafer begrüßte den Abschluss des Strafbefehls über seinen Anwalt. "Er bedauert, dass es hier zu den von der Staatsanwaltschaft festgestellten und daher auch zu Recht sanktionierten Unregelmäßigkeiten in seinem Betrieb gekommen ist, für die er selbstverständlich einzustehen hat", teilte Anwalt Christian Schertz mit.

"Er begrüßt es daher, dass die Angelegenheit durch den gegen ihn erlassenen Strafbefehl abgeschlossen werden konnte." Umso mehr freue sich Lafer, "sich neuen Projekten und Herausforderungen widmen zu können".

Lafer verzichtet auf Einspruch

Der Koch ist in verschiedenen TV-Sendungen ("Lafer! Lichter! Lecker!" im ZDF) zu sehen, gibt Rezeptbücher heraus und betreibt ein Restaurant.

Der Strafbefehl ist im Gegensatz zur Anklage ein schnelleres Verfahren. Das Gericht kann eine Hauptverhandlung zulassen, muss es aber nicht. Der Angeklagte hätte die Möglichkeit gehabt, Einspruch einzulegen - dann wäre es zu einer Hauptverhandlung gekommen.

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