Lohnsteuer Wer kann der Lohnsteuerklasse 1 zugeordnet werden?
Die steuerliche Belastung durch die Lohnsteuer hängt vor allem von der Einstufung in den Steuerklassen ab. Unter die Lohnsteuerklasse 1 fallen entgegen der oft geäußerten Meinung nicht nur unverheiratete Singles. Wir erklären Ihnen hier alles Wissenswerte zum Thema Steuerklasse 1.
Hier wird die Steuerklasse erfasst
Für das Erfassen der notwendigen Daten zur Ermittlung der Steuerklasse ist die Gemeinde zuständig, in der sich der Hauptwohnsitz befindet. Unabhängig davon, ob Sie in der Lohnsteuerklasse 1 oder in einer anderen eingestuft werden, hat beispielsweise auch die Geburt eines unehelichen Kindes oder der Kirchenaustritt steuerrechtliche Folgen.
Bis 2010 konnten Sie die steuerliche Einstufung und Freibeträge relativ einfach über die Lohnsteuerkarte kontrollieren. Doch da die Finanzverwaltung mittlerweile auf ein elektronisches Verfahren umgestellt wurde, können Sie die korrekte Einstufung in die Lohnsteuerklasse 1 nur über den aktuellen Steuerbescheid oder direkt über das Finanzamt prüfen.
Die Einstufung erfolgt beim Eintritt ins Berufsleben
Grundsätzlich wird jeder Arbeitnehmer beim Eintritt ins Berufsleben in eine Steuerklasse eingestuft. Automatisch gilt die Lohnsteuerklasse 1 für ledige Arbeitnehmer. Aber auch Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder dauerhaft vom Ehepartner getrennt leben, verwitwet oder geschieden sind, fallen in diese Steuerklasse.
Die Lohnsteuerklasse 1 gilt außerdem für Personen, deren Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist. Von der beschränkten Steuerpflicht spricht man, wenn in Deutschland Einkünfte erzielt werden, sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt jedoch im Ausland befinden. Entsprechende Freibeträge werden von der Lohnsteuerklasse 1 hingegen nicht berührt. Dazu gehört neben dem Grundfreibetrag auch der Arbeitnehmerpauschbetrag, ein pauschaler Betrag für Sonderausgaben sowie die Vorsorgepauschale.
Regelungen für Eltern
Mütter und Väter können außerdem pro Kind einen Freibetrag eintragen lassen. Sofern die Eltern steuerlich nicht gemeinsam veranlagt werden, kann jedes Elternteil den halben Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen.
Alleinerziehende hingegen werden steuerlich nicht in der Lohnsteuerklasse 1, sondern in der Steuerklasse 2 erfasst, sofern sie einen Anspruch auf den sogenannten Alleinerziehungsentlastungsbetrag haben. Die Einzelheiten zur steuerlichen Einstufung sind in § 24b des Einkommensteuergesetzes geregelt.