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Trick hilft: Steuerlich das Beste aus der Abfindung herausholen


Trick hilft
Steuerlich das Beste aus der Abfindung herausholen

Von dpa
05.03.2021Lesedauer: 2 Min.
Abfindungen nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen werden voll versteuert, aber es gibt einen Trick.Vergrößern des Bildes
Abfindungen nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen werden voll versteuert, aber es gibt einen Trick. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Mainz (dpa/tmn) - Scheiden Beschäftigte aus einem Unternehmen aus, bekommen sie oft eine Abfindung. Bei längerer Zeit im Unternehmen können dabei durchaus sechsstellige Abfindungen zustande kommen.

Diese sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, erklärt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Wegen des progressiven Verlaufs des Steuersatzes kann eine hohe Abfindung die Steuerbelastung stark erhöhen.

Eine Abfindung kann aber nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert und fiktiv auf fünf Jahre verteilt werden, sofern es sich um außerordentliche Einkünfte handelt. Diese liegen vor, wenn die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahrs gezahlt wird und die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Beschäftigte bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende noch bezogen hätte.

Ein Rechenbeispiel: Ein zusammen veranlagtes Ehepaar kommt zusammen auf einen Bruttoarbeitslohn von 80 000 Euro (je Ehegatte 40 000 Euro). Abzüglich Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen liegt das versteuernde Einkommen bei 67 500 Euro. Die Einkommensteuer beträgt im Splittingtarif rund 12 700 Euro.

Wenn ein Ehepartner im gleichen Jahr eine Abfindung von 100 000 Euro erhält, würde dadurch die Steuerlast auf rund 52 400 Euro anwachsen. Bei Anwendung der Fünftelregelung beträgt die Steuerlast der Eheleute aber nur rund 46 700 Euro.

Eine weitere Möglichkeit die Steuerlast zu mindern, ist die Einzahlung eines Teils der Abfindung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Dabei ist jedoch ein Höchstbetrag zu beachten: Dieser liegt bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und wird mit der Anzahl der Jahre (maximal zehn) multipliziert, die das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Ein Beispiel: Vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, die 2021 in den neuen Bundesländern bei 7100 Euro liegt, sind 284 Euro. Bei zehn oder mehr Beschäftigungsjahren in der gleichen Firma dürften also 284 Euro mal 12 (Monate) mal 10 (Jahre), also insgesamt 34 080 Euro, steuerfrei in eine Direktversicherung oder Pensionskasse fließen. So lässt sich der zu versteuernde Teil der Abfindung deutlich senken.

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