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Was gilt im Einzelfall?: Ausschlagung einer Erbschaft aus dem Ausland


Was gilt im Einzelfall?
Ausschlagung einer Erbschaft aus dem Ausland

Von dpa
30.12.2020Lesedauer: 2 Min.
Wenn Kinder erben, müssen die Eltern darüber entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen.Vergrößern des Bildes
Wenn Kinder erben, müssen die Eltern darüber entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen. Allerdings gibt es Ausnahmen, und etwas kompliziert wird es, wenn das Erbe aus dem Ausland kommt. (Quelle: Oliver Berg/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Saarbrücken (dpa/tmn) - Wenn Kinder erben, müssen deren Eltern darüber entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder nicht. Die gemeinsame Entscheidung der Eltern muss grundsätzlich durch das Familiengericht bestätigt werden, um wirksam zu sein.

Ausnahme: Das Kind ist nur aufgrund einer Erbausschlagung eines Elternteils zum Erben berufen. Von dieser Ausnahme gibt es allerdings wiederum eine Ausnahme: Geht es um die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, gibt es keine Zustimmungspflicht des Familiengerichts. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Az.: 6 UF 58/20), wie dieArbeitsgemeinschaft Erbrechtdes Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Fall: Die Mutter eines minderjährigen Kindes, für das sie das alleinige Sorgerecht innehat, ist Erbin nach ihrem Vater, der in Polen gelebt hat. Nachdem sie die Erbschaft beim Generalkonsulat der Republik Polen die ihr angefallene Erbschaft ausgeschlagen hat, tritt ihr Kind an ihre Stelle. Die Mutter schlägt das Erbe daraufhin auch für ihr Kind aus.

Sie beantragt beim zuständigen deutschen Familiengericht, diese Ausschlagung zu genehmigen, da nach polnischem Recht eine solche Genehmigung erforderlich sei. Das Familiengericht verweigert eine Prüfung der Ausschlagung, da nach deutschem Recht, eine Zustimmung nicht erforderlich sei.

Das Urteil: Zu Unrecht, urteilen die Richter. Das Familiengericht in Deutschland ist zwar international zuständig. Die Frage, ob die Ausschlagung durch die Mutter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, beurteilt sich aber nach polnischem Recht. Das polnische Recht aber verlangt für die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft für ein Kind durch seinen gesetzlichen Vertreter zum Schutze des Vermögens und des Wohles des Kindes auch dann eine gerichtliche Genehmigung, wenn das fremde Recht diese nicht vorsieht.

Das deutsche Familiengericht muss mithin die für die Wirksamkeit der Erbausschlagung der Mutter entscheidende Frage prüfen, ob die Genehmigung hierfür nach den von der deutschen Rechtsprechung hierzu entwickelten materiell-rechtlichen Grundsätzen zu erteilen ist.

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