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Pfändungstabelle: So viel darf vom Einkommen gepfändet werden


Neue Pfändungstabelle
So viel darf vom Einkommen gepfändet werden

Von dpa, sm

Aktualisiert am 20.06.2019Lesedauer: 2 Min.
Aufgetürmte Münzen: Ab Juli 2019 dürfen Schuldner etwas mehr im Portemonnaie behalten.Vergrößern des Bildes
Aufgetürmte Münzen: Ab Juli 2019 dürfen Schuldner etwas mehr im Portemonnaie behalten. (Quelle: Sezeryadigar/getty-images-bilder)
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Ab Juli gelten neue Freigrenzen bei einer Pfändung. Schuldner dürfen somit mehr Geld behalten. Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen dies automatisch anpassen. In anderen Fällen muss der Schuldner selber aktiv werden.

Ab dem 1. Juli 2019 werden die Pfändungsfreigrenzen um rund vier Prozent erhöht. Schuldner mit regelmäßigem Einkommen können damit ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Das ergibt bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1.179,99 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.178,59 Euro geschützt.

Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen Pfändungsschutz anpassen

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten. Das gilt auch bei schon länger laufenden Pfändungen. Betroffene Schuldner sollten sich aber beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle wirklich angewendet wird. Das beugt irrtümlichen Auszahlungen an den Gläubiger vor.

Die automatische Anpassung gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier zum einen den geänderten Sockelfreibetrag für den Kontoinhaber berücksichtigen. Hinzu kommen die neuen Freibeträge für Personen, denen Schuldner aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren, zum Beispiel Ehepartner oder Kinder. Der zusätzliche Freibetrag für die erste Person liegt ab Juli 2019 bei 443,57 Euro, für die zweite bis fünfte Person jeweils bei 247,12 Euro. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

Zu viel gezahlte Beträge zurückfordern

Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Gläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.

Wichtig zu beachten: Wurde der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt, wirken die neuen Freigrenzen nicht automatisch. Hier müssen Betroffene möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-AFX
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