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Vier Erbrechtsmythen im Faktencheck


Vermögen vererben ohne Ärger
Vier Erbrechtsmythen im Faktencheck

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 17.10.2019Lesedauer: 3 Min.
Ältere Frau verfasst ein Testament: Das Schriftstück regelt, wer das Erbe erhält – es ist aber nicht immer notwendig.Vergrößern des Bildes
Ältere Frau verfasst ein Testament: Das Schriftstück regelt, wer das Erbe erhält – es ist aber nicht immer notwendig. (Quelle: RichLegg/getty-images-bilder)
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Der Partner erbt immer automatisch, enterbte Kinder bekommen nichts. Und ein Testament ist in jedem Fall zwingend nötig, um den Wunsch des Verstorbenen festzuhalten. Wirklich? Nicht unbedingt. Bei dem Thema Erben gibt es so manche Irrtümer.

Es könnte so einfach sein: Wer kein Testament aufsetzt, für den greift die gesetzliche Erbfolge. Doch das Gesetz regelt den Nachlass nicht immer so, wie es sich Erblasser vorstellen. Vier typische Irrtümer – und was wirklich stimmt.

1. Mythos: Erblasser sollten in jedem Fall ein Testament verfassen

Das ist nicht immer nötig. Wichtig ist, dass sich Erblasser die gesetzliche Erbfolge klarmachen – also wer welchen Anteil erbt. "Wenn diese im Sinne des Erblassers ist und sich die Güter klar aufteilen lassen, braucht man kein Testament", sagt Stephanie Herzog von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Immobilieneigentümer sollten aber bedenken: Der Grundgedanke der gesetzlichen Erbfolge beinhaltet, Vermögenswerte aufzulösen, ein Haus also zu verkaufen und das Geld zu verteilen. "Wer dies nicht wünscht, sollte das Erbe nach seinen eigenen Vorstellungen aufteilen – also ein Testament machen", rät Herzog.

2. Mythos: Mein Partner erbt automatisch mein ganzes Vermögen

Das gilt laut Stiftung Warentest nur, wenn man seinen Partner als Alleinerben im Testament benennt. Sonst greift die gesetzliche Erbfolge. "Bei einem verheirateten Paar mit zwei Kindern steht dem Ehepartner die Hälfte des Vermögens zu und den Kindern jeweils ein Viertel", erklärt Herzog. Haben Ehepartner vertraglich eine Gütertrennung vereinbart, bekommen die beiden Kinder und der verbliebene Partner je ein Drittel des Nachlasses.

Bei Partnern, die gemeinsame und eigene Kinder haben, ist der Fall komplizierter. Wer was erbt, hängt auch davon ab, welches Elternteil zuerst verstirbt. Ehepaare ohne Kinder, ohne Ehevertrag und ohne Testament müssen wissen, dass der Partner meist nur drei Viertel des Vermögens erhält. "Bei dieser Konstellation steht ein Viertel den Eltern des Verstorbenen oder dessen Geschwistern zu", sagt Herzog.

"Ist ein Paar nicht verheiratet, erbt der Partner ohne Testament oder Erbvertrag gar nichts. Auch wenn sie vielleicht über 30 Jahre zusammengelebt haben", warnt die Rechtsanwältin. Und sogar mit Testament gilt: "Steuerfrei erhält der Partner nur 20.000 Euro" – während Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern ein Freibetrag von 500.000 Euro zusteht. Laut Stiftung Warentest gelten für Paare ohne Trauschein zudem die höchsten Steuersätze von 30 bis 50 Prozent.

3. Mythos: Die Kinder wurden enterbt, sie erhalten also nichts vom Nachlass

Das ist Unsinn. Enterbte Kinder dürfen sich zwar nicht um den Nachlass kümmern oder bei der Aufteilung mitbestimmen. "Sie können aber ihren Pflichtteil einfordern. Denn ihnen steht auf jeden Fall die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu", erklärt Herzog. Die anderen Erben müssen diesen Pflichtteil ausbezahlen. "Den Anspruch muss man innerhalb von drei Jahren geltend machen." Betroffene sollten sich zunächst an die Erbengemeinschaft wenden. "Pflichtteilsberechtigte haben einen Auskunftsanspruch", erklärt Herzog.

4. Mythos: Das Nachlassgericht kümmert sich um die Aufteilung des Erbes

Das stimmt so nicht. Zwar muss man ein Testament oder einen Erbvertrag dem Nachlassgericht vorlegen. Doch es ist nicht dafür zuständig, den Nachlass abzuwickeln oder Streit zwischen Erben oder Pflichtteilsberechtigten zu schlichten. "Wer etwas erbt, trägt Verantwortung und muss sich um den Nachlass kümmern", sagt Herzog. Dazu gehört es, Verbindlichkeiten herauszufinden, offene Rechnungen zu begleichen oder die Wohnung des Verstorbenen aufzulösen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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