Raus aus der Schuldenfalle So wickeln Selbstständige die Insolvenz ab
Manchmal bleibt Selbstständigen nur der Weg in die Insolvenz. Sie können dann einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen. Was das bedeutet und wie sich diese Form von der Verbraucherinsolvenz unterscheidet.
Werden die Schulden übermächtig, muss so manch Selbstständiger Insolvenz anmelden. Dies kann in der Form einer Regelinsolvenz erfolgen. Hier können Überschuldete auch ohne einen Einigungsversuch mit ihren Gläubigern in das Verfahren gehen – ein wesentlicher Unterschied zur Verbraucherinsolvenz.
Betriebswirtschaftliche Situation entscheidend
Zusätzlich zum Antrag auf Regelinsolvenz muss ein umfangreicher Anhörungsbogen beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Darin werden etwa Fragen zur betriebswirtschaftlichen Auswertung und zum Status einer möglichen Abwicklung der Firma gestellt. Das sind zum Teil recht komplexe Themen. Im Zweifel sollten sich die Selbstständigen professionelle Beratung einholen.
Schuldner können sich nicht ausruhen
Läuft das Insolvenzverfahren einmal, gilt die übliche Regel: Nach spätestens sechs Jahren ist man die Schulden los. Auf der einen Seite ist ein großer Vorteil. Auf der anderen Seite gibt es auch Pflichten, die der Schuldner erfüllen muss. Menschen im Insolvenzverfahren haben eine sogenannte Arbeitsobliegenschaft. Das heißt: Lassen es Gesundheit und mögliche Erziehungsverpflichtungen zu, müssen sie in Vollzeit arbeiten oder sich aktiv um eine entsprechende Stelle bemühen und das gegebenenfalls nachweisen.
Unter Umständen kann man während seines Insolvenzverfahrens auch selbstständig arbeiten. Dies muss allerdings der Insolvenzverwalter genehmigen.
Gläubiger müssen bedient werden
Ist Geld übrig, müssen damit natürlich die Gläubiger bedient werden. Hier gelten die üblichen Pfändungsgrenzen. Der Grundfreibetrag liegt seit dem 1. Juli 2019 bei einem Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten bei 1.179,99 Euro. Beim Pfändungsschutzkonto sind 1.178,59 Euro geschützt.
Keine Restschuldbefreiung für Säumige Sozialabgaben
Nicht selten überweisen Selbstständigen mit Angestellten kurz vor der Insolvenz nur noch den Nettolohn. Das heißt, sie führen keine Sozialabgaben ab. Diese Schulden können von den Finanzbehörden als sogenannte ausgenommene Forderungen angemeldet werden. Für solche gibt es nach Ende des Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung. Somit sind diese Schulden auch nach Ablauf der Insolvenz weiterhin vorhanden.
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Wer ausstehende Sozialabgaben hat, sollte vor der Insolvenz mit dem Finanzamt oder der Krankenkasse reden. Ein möglicher Ausweg: Man könnte versuchen, eine Ratenzahlung für die ausstehenden Gelder zu vereinbaren.
- Verbraucherzentrale Hamburg
- Nachrichtenagentur dpa-tmn