Geheimhaltungspflicht? Was der Betriebsrat wissen darf – und was nicht
Betriebsräte wissen oft mehr über interne Dinge im Unternehmen als andere Beschäftigte. Was müssen sie dabei für sich behalten?
Bei ihrer Arbeit erfahren Betriebsräte Brisantes sowohl von Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberseite. Was dürfen sie weitergeben und was nicht? Und welche Konsequenzen drohen ihnen, wenn sie sich nicht an die Geheimhaltungspflicht halten? Der Bund-Verlag gibt einen Überblick zu den wichtigsten Fragen:
Für wen gilt die Verschwiegenheitspflicht?
Sowohl Mitglieder als auch Ersatzmitglieder unterliegen einer Geheimhaltungspflicht. Aber auch Sachverständige und Auskunftspersonen, die den Betriebsrat beraten, müssen Interna für sich behalten. Die Pflicht zum Stillschweigen besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat weiter.
Was ist alles geheim?
Dazu zählen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen und nicht offenkundig sind. Der Arbeitgeber muss die Tatsache aber ausdrücklich als "geheimhaltungsbedürftig" kennzeichnen. Erst dann ist die Verschwiegenheitspflicht für den Betriebsrat verbindlich.
Gibt es Grenzen der Geheimhaltungspflicht?
Ja. Die Betriebsratsmitglieder müssen sitten- oder gesetzeswidrige Angelegenheiten des Arbeitgebers – etwa Steuerhinterziehung – nicht geheim halten.
Was passiert, wenn ein Betriebsrat gegen die Pflicht verstößt?
Auf Antrag kann das Arbeitsgericht das Mitglied ausschließen. Hinzu kommt das Risiko einer Schadenersatzpflicht, wenn dem Unternehmen durch das Preisgeben vertraulicher Informationen ein Schaden entstanden ist. Trotz des besonderen Kündigungsschutzes kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Verletzung der Geheimhaltungspflicht besonders schwerwiegend ist.
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