Wegerisiko Arbeitnehmer müssen auch bei Streik pünktlich sein
Köln (dpa/tmn) - Für Berufspendlerinnen und -pendler kann ein Streik im Personennahverkehr viel zusätzlichen Stress bedeuten. Einfach verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen und sich dabei auf den Streik zu berufen, ist aber keine gute Option.
"Der Arbeitnehmer ist derjenige, der das Wegerisiko trägt", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Beschäftigte sind selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Wer zu spät kommt, bekommt für diese Zeit unter Umständen kein Geld und riskiert womöglich sogar eine Abmahnung, sofern der Arbeitgeber nicht rechtzeitig informiert wurde.
Bei Verspätungen sofort Arbeitgeber informieren
Es sei immer wichtig, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber sofort über sich ankündigende Verspätungen und deren Dauer informieren und je nach Wunsch auch auf dem Laufenden halten, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. "Arbeitnehmer sollten also sofort anrufen oder eine Mail schicken, je nach betrieblicher Üblichkeit."
Eine Verspätung wegen eines Streiks ist laut Oberthür grundsätzlich nur dann legitim, wenn es sich um eine plötzliche Arbeitsniederlegung handelt, von der niemand vorab gewusst hat. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben für die fehlenden Stunden dann zwar ebenfalls keinen Anspruch auf Gehalt, müssen aber keine Abmahnung fürchten.
Arbeitnehmer müssen sich Alternativen suchen
Wird ein Streik im Personenverkehr dagegen mit Vorlauf angekündigt, können sich Pendlerinnen und Pendler nicht einfach auf die Bahn verlassen, sondern müssen sich Alternativen suchen, zum Beispiel, indem sie auf das Auto umsteigen.
Bei der Frage, was Arbeitnehmer alles unternehmen müssen, um rechtzeitig bei der Arbeit zu sein, komme es auf den Einzelfall an, sagt Bredereck. "Eine Reinigungskraft muss zum Beispiel nicht 200 Euro für ein Taxi ausgeben. So viel kann sie vielleicht an dem Tag gar nicht verdienen." Anders sehe es etwa bei einem Leitenden Angestellten mit einem Bruttomonatslohn von 15 000 Euro aus.
Andere Optionen nur nach Absprache möglich
Wer die Möglichkeit hat, während des Streiks zu Hause zu arbeiten, sollte das in jedem Fall vorher mit dem Arbeitgeber absprechen. "Ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht", so Oberthür. Von zu Hause aus zu arbeiten geht daher nur, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist.
Homeoffice ist dabei nicht die einzige Option: "Wenn der Arbeitgeber mitspielt, lassen sich alle denkbaren Regelungen treffen", sagt Bredereck. So könne man zum Beispiel die Zeit nacharbeiten, Urlaub nehmen oder Geld bekommen, obwohl man nicht gearbeitet hat.
Arbeitnehmer sollten immer prüfen, ob es im Betrieb entsprechende Regeln oder Üblichkeiten gibt. Grundsätzlich empfiehlt der Fachanwalt, mit dem oder der Vorgesetzten so früh wie möglich eine praktikable Lösung finden.