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Urteil: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz rechtfertigt fristlose Kündigung


Wichtiges Urteil
Sexuelle Belästigung rechtfertigt fristlose Kündigung

Von dpa-tmn
27.04.2021Lesedauer: 2 Min.
Hinweisschild zum Landesarbeitsgericht Köln: Das Gericht urteilte, dass eine sexuelle Belästigung eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann.Vergrößern des Bildes
Hinweisschild zum Landesarbeitsgericht Köln: Das Gericht urteilte, dass eine sexuelle Belästigung eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann. (Quelle: Horst Galuschka/imago-images-bilder)

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann eine sofortige Kündigung bedeuten. In einem solchen Fall ist es legitim, die Abmahnung zu überspringen, urteilten Richter.

Die sexuelle Belästigung von Kolleginnen und Kollegen kann eine sofortige fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer dem Betrieb 16 Jahre ohne Beanstandung angehört hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 4 Sa 644/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte der Mann am Arbeitsplatz erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt gefasst und kommentiert: "Oh, da tut sich ja was". Die betroffene Kollegin wandte sich drei Monate später an die Personalleiterin, um den Vorfall zu melden.

Der Mitarbeiter, der seit 16 Jahren in dem Betrieb arbeitete, bestritt die Vorwürfe. Ihm wurde fristlos gekündigt. Die Frau erstattete darüber hinaus Strafanzeige wegen sexueller Belästigung. Der Mann wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

Abmahnung bei schwerer Pflichtverletzung entbehrlich

Seine Kündigungsschutzklage war erfolglos – es blieb bei der fristlosen Kündigung. Ob eine sexuelle Belästigung zur außerordentlichen Kündigung führe, hänge vom Einzelfall ab, so das Gericht. Dabei seien unter anderem der Umfang und die Intensität eines Vorfalls relevant.

Im vorliegenden Fall handele es sich um eine so schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, diese hinzunehmen. Die Belästigung habe die Würde der Frau verletzt, da in ihren Intimbereich – und dies im wahrsten Sinne des Wortes - eingegriffen worden sei.

Auch sei eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen, diese sei bei einer so schweren Pflichtverletzung entbehrlich. Dass die Frau sich erst nach einem Vierteljahr an den Arbeitgeber gewandt hatte, sah das Gericht nicht als "widersprüchliches Verhalten" an.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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