Urteil Verweigerung ärztlicher Untersuchung rechtfertigt Abmahnung
Nürnberg/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wer sich einer vom Arbeitgeber angeordneten ärztlichen Untersuchung verweigert, riskiert eine Abmahnung. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az. 7 Sa 304/19), über das der Bund-Verlag berichtet.
Das Gericht verhandelte denFalleines Schreiners, der sich bei seinem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst häufig arbeitsunfähig meldete. Zudem bescheinigte er mit einem ärztlichen Attest, dass er keine Gegenstände über 10 Kilogramm mehr tragen könne.
Sein Arbeitgeber ordnete daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, wie es laut Tarifvertrag der Länder (§ 3 Abs. 5 TV-L) vorgesehen ist. Die grundsätzliche Eignung als Schreiner sei aufgrund dieser Einschränkung anzuzweifeln. Der Schreiner ließ die Untersuchungstermine aber wegen Krankheit mehrfach verfallen und kassierte dafür eine Abmahnung.
Dagegen klagte er. Das Gericht sah allerdings keinen Grund für den Arbeitgeber, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dient eine Untersuchung dazu, zu überprüfen, ob ein Arbeitnehmer seine Arbeit noch erbringen kann, ist sie zulässig. Deshalb könne mit der Untersuchung auch nicht so lange gewartet werden, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Der Schreiner habe die Nebenpflichten seines Arbeitsvertrags verletzt. Die Abmahnung ist damit rechtmäßig.