Urteil des Bundesarbeitsgerichts Kirchen müssen auch Konfessionslose einstellen
Dürfen kirchliche Arbeitgeber von Bewerbern immer eine Religionszugehörigkeit fordern? Nein, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Kirchen in Deutschland dürfen bei Stellenausschreibungen künftig nicht mehr von jedem Bewerber eine Religionszugehörigkeit verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt. Es setzte in einem Grundsatzurteil Regeln, wann eine Kirchenmitgliedschaft gefordert werden darf (8 AZR 501/14).
Im konkreten Fall aus Berlin ging es darum, ob eine konfessionslose Frau, die sich vergeblich für eine Referentenstelle bei der Diakonie beworben hatte, einen Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung hat.
- Bewerberin benachteiligt: Kirche muss Entschädigung zahlen
- Befristeter Arbeitsvertrag: Das sollten Sie darüber wissen
- Stellenvergabe: Diskriminierung wegen Herkunft bei Bewerbung ist verbreitet
Korrektur der bisherigen Rechtsprechung
Die Kirchen haben ein vom Grundgesetz verbrieftes Selbstbestimmungsrecht, das auch für ihre Rolle als Arbeitgeber gilt. In der Regel verlangen sie bisher unter Verweis auf ihren kirchlichen Auftrag von ihren Angestellten eine Religionszugehörigkeit. Mit seinem Urteil veränderten die höchsten Arbeitsrichter die bisherige Rechtsprechung zu diesem Aspekt des kirchlichen Arbeitsrechts.
Das Urteil hat Einfluss auf jährlich tausende Stellenausschreibungen unter anderem bei Diakonie und Caritas, die Arbeitgeber für mehr als eine Million Menschen in Deutschland sind.
EuGH beschäftigte sich mit Sonderrechten der Kirche
Mit dem Sonderstatus der Kirchen in Deutschland hatte sich im April 2018 auch der Europäische Gerichtshof befasst. Die Richter in Luxemburg stärkten die Rechte konfessionsloser Bewerber bei kirchlichen Arbeitgebern und setzten Maßstäbe, wann eine Religionszugehörigkeit verlangt werden kann.
- dpa-AFX