Beruf & Karriere Mitarbeiter müssen auch ohne feste Arbeitszeiten Dienst leisten
Mitarbeiter müssen für ihren Arbeitgeber im betriebsüblichen Rahmen zur Verfügung stehen - auch wenn die Arbeitszeiten nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt hervor (Az.: 10 AZR 325/12). Nach Auffassung der Richter gilt der Grundsatz auch für außertarifliche Angestellte.
In dem Fall hatte eine Angestellte mit einem Jahresgehalt von rund 95.000 Euro brutto gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte ihr nach mehreren Aufforderungen das Gehalt gekürzt, weil sie nahezu 700 Minusstunden angesammelt und weiterhin die wöchentliche Arbeitszeit nicht eingehalten hatte.
Klägerin: Vertrag enthält keine Regelung
Die Frau argumentierte vor Gericht, dass sie vertraglich nicht verpflichtet sei, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten, da ihr Vertrag keine Regelungen dazu enthalte. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein und erfülle ihre Arbeitspflicht schon dann, wenn sie die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben erledige.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage wie schon in den Vorinstanzen ab. Der Arbeitsvertrag setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus, hieß es in der Begründung. Auch sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, "Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat".