Beruf & Karriere Urteil: Mündliche Kündigung kann wirksam sein
"Chef, ich gehe!" - Beschäftigte in Deutschland sollten es sich gut überlegen, bevor sie dem Arbeitgeber mündlich mit der Kündigung drohen. Zwar muss diese nach deutschem Arbeitsrecht grundsätzlich schriftlich erfolgen. Doch wirft ein Mitarbeiter selbst den Job hin, kann auch die mündliche Variante wirksam sein. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden. Die Mainzer Richter wiesen damit die Klage einer Friseurin ab.
Telefonisch den Job geschmissen
Die Frau war seit Mai 2007 in einem Friseursalon beschäftigt gewesen, hatte aber im März 2010 telefonisch fristlos gekündigt - und ihren Entschluss in dem Gespräch mehrfach wiederholt. Ihr Arbeitgeber präsentierte der Mitarbeiterin daraufhin die fristlose Entlassung.
Gegen diesen Rauswurf wehrte sich die Frau vor Gericht, jedoch ohne Erfolg. Sie argumentierte, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, fristlos gekündigt zu haben. Vielmehr habe sie am Telefon erklärt, aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit kommen zu können.
Arbeitsgericht glaubt Arbeitgeber
In erster Instanz schenkte das Arbeitsgericht Koblenz allerdings dem Arbeitgeber mehr Glauben. Die Richter befanden, das Arbeitsverhältnis sei zur Zeit der Kündigung durch den Arbeitgeber bereits durch die telefonische Kündigung der Friseurin beendet gewesen und kippte die Klage (Az.: 7 Ca 699/10).
Das LAG folgte dem Urteil. Um Mitarbeiter vor Spontankündigungen zu schützen, sehe das Gesetz zwar vor, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen müsse. Der Schutz sei aber nicht nötig, wenn der Mitarbeiter in einem Gespräch mehrfach fristlos kündige und die Kündigung damit ausdrücklich bestätige (Az.: 8 Sa 318/11).
Richter rügen widersprüchliches Verhalten
Die Richter hielten der Klägerin vor, sich widersprüchlich zu verhalten. Da sie zunächst selbst gekündigt habe, könne sie sich bei der Entlassung durch ihren Arbeitgeber nicht auf das Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrundes und die fehlende Schriftform bei der eigenen Kündigung zu berufen.
Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg hatte bereits 2011 gezeigt, dass mündliche Entlassungen möglich sind (Az.: 25 Ta 1628/10) - und zwar dann, wenn ein mündlich gekündigter Arbeitnehmer nicht schnell genug Klage gegen seine Kündigung einreicht.
LAG: Einspruch gegen mündliche Kündigung muss fristgerecht erfolgen
In dem Fall hatte ein Mann die mündliche Kündigung erhalten und seinen Arbeitgeber mehrfach gebeten, die Kündigung zurückzunehmen. Als das nichts half, habe er um seine Arbeitspapiere gebeten. Das wertete das Landesarbeitsgericht als Zeichen dafür, dass er seine Kündigung hingenommen habe.
Sieben Monate nach seiner Entlassung klagte der Arbeitnehmer gegen den Rauswurf mit der Begründung, die Kündigung sei aufgrund der fehlenden Schriftform ungültig. Der Widerspruch des Mannes kam dem Gericht zufolge allerdings zu spät. Demnach müssen sich Mitarbeiter auch bei einer mündlichen Kündigung an die für schriftliche Entlassungen gültige dreiwöchige Klagefrist halten.