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Signa-Gründer: Einstweilige Verfügung gegen Mutter von René Benko


Konkursverfahren
Einstweilige Verfügung gegen Mutter von Benko verhängt

Von t-online, das

19.06.2024Lesedauer: 1 Min.
René BenkoVergrößern des Bildes
René Benko: Gegen die Mutter des Immobilienunternehmers wurde eine einstweilige Verfügung verhängt. (Quelle: Expa/Johann Groder/APA/dpa/dpa-bilder)
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Im Konkursverfahren gegen den Signa-Gründer René Benko gibt es eine erste Entscheidung. Das Landesgericht Innsbruck hat eine einstweilige Verfügung gegen Benkos Mutter bewilligt.

Das Landesgericht Innsbruck hat im Konkursverfahren über das Vermögen von René Benko eine einstweilige Verfügung gegen seine Mutter Ingeborg Benko bewilligt. Damit darf sie ihre Stifterrechte nicht mehr im vollen Umfang ausüben. Diese Entscheidung gab der klagende Anwalt Daniel Tamerl von der Innsbrucker Kanzlei CHG bekannt.

Rechtsanwalt Tamerl erläuterte, dass Ingeborg Benko keine Änderungen an den Stiftungserklärungen oder Stiftungsstatuten der Laura-Privatstiftung und der Ingbe-Stiftung vornehmen darf. Dies sei ihr untersagt, sofern sie in Abstimmung mit ihrem Sohn handelt. Die einstweilige Verfügung ist ab sofort in Kraft, aber die Mutter kann Berufung einlegen.

Hauptverfahren könnte Jahre dauern

Die einstweilige Verfügung betrifft nur den Teil der Klage, der sich auf die Unterlassung der Ausübung der Stifterrechte durch Benkos Mutter bezieht. Der zweite Teil der Klage, der die Übertragung der Stifterrechte auf den Insolvenzverwalter fordert, wird im Hauptverfahren entschieden. Masseverwalter Andreas Grabenweger rechnet damit, dass dieses Verfahren mehrere Jahre dauern könnte.

Der Masseverwalter hat derzeit keinen direkten Zugriff auf die Stiftungen, solange die Zivilrechts-Causa nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Stiftungszwecke, insbesondere die Versorgung der Angehörigen, bleiben unberührt. Trotz der Einschränkungen wird vermutet, dass René Benko indirekt von den Stiftungen profitiert.

Rechtsanwalt Dietmar Czernich erklärte, dass Benko gegenüber seiner Mutter weisungsbefugt sei. Diese Weisungsbefugnis könnte mündlich vereinbart worden sein und müsse im Hauptverfahren entschieden werden. Bis dahin sei von einem "Einfrieren" der Stiftungen die Rede, ohne dass die Begünstigten davon ausgeschlossen sind.

Transparenzhinweis
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