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Strom- und Gaspreisbremse: So kommen die Energie-Entlastungen bei Ihnen an


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Post vom Energieversorger
Gaspreisbremse greift – so kommt sie bei Ihnen an


Aktualisiert am 01.03.2023Lesedauer: 4 Min.
Euroscheine liegen auf einer Heizkostenabrechnung (Symbolbild): Bis 1. März müssen Strom-, Gas- und Fernwärmeanbieter ihre Kunden informieren, wie hoch die Entlastung ausfällt.Vergrößern des Bildes
Euroscheine liegen auf einer Heizkostenabrechnung (Symbolbild): Bis 1. März müssen Strom-, Gas- und Fernwärmeanbieter ihre Kunden informieren, wie hoch die Entlastung ausfällt. (Quelle: IMAGO/Robert Schmiegelt)
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Ab heute werden Millionen Verbraucher bei Strom und Gas entlastet. So prüfen Sie, ob Sie von Versorger oder Vermieter genug Geld zurückerhalten.

Ab 1. März werden die Preise für Strom, Gas und Fernwärme gedeckelt – rückwirkend ab Januar. Millionen Kunden von Energieversorgern bekommen deshalb nun Briefe, die sie über die Entlastung durch die Preisbremsen informieren.

t-online erklärt, was genau in den Schreiben steht, wie Sie erkennen, ob Ihr Anbieter richtig gerechnet hat und welche Besonderheit für Mieter gilt.

Welche Angaben müssen die Schreiben enthalten?

Das kommt darauf an, ob es von Ihrem Gas- oder Ihrem Stromanbieter gesendet wird. Bei der Gaspreisbremse schreibt das Gesetz folgende Angaben vor:

  • Aktueller Arbeitspreis für eine Kilowattstunde Gas (abhängig vom Versorger)
  • Monatlicher Grundpreis (abhängig vom Versorger)
  • Höchstpreis für eine Kilowattstunde Gas mit Gaspreisbremse (12 Cent/kWh)
  • Menge, für die der Höchstpreis gilt (80 Prozent des geschätzten Jahresverbrauchs)
  • Höhe der jährlichen Entlastung durch die Gaspreisbremse
  • bisherige und künftige Höhe der monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen

Bei der Strompreisbremse sind die vorgeschriebenen Angaben etwas spärlicher. Der Energieversorger muss Ihnen Folgendes mitteilen:

  • Menge, für die der Höchstpreis gilt (80 Prozent des geschätzten Jahresverbrauchs)
  • Höhe der jährlichen Entlastung durch die Strompreisbremse

Verbraucherschützer hoffen, dass die Energieversorger von sich aus umfangreichere Angaben machen und auch den bisherigen und künftigen monatlichen Abschlag nennen. So sehen es auch die Musterschreiben vor, die das Bundeswirtschaftsministerium Unternehmen und Vermietern zur Verfügung stellt.

Wie prüfe ich die Berechnung?

Zunächst einmal sollten Sie sich anschauen, ob Ihr Versorger die korrekten Werte aufgeführt hat. So gilt für 80 Prozent des Verbrauchs von Gas ein Höchstpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde, bei Strom von 40 Cent pro Kilowattstunde und bei Fernwärme liegt der Deckel bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Da es sich bei dem Jahresverbrauch, für den die Höchstpreise gelten, um eine Schätzung handelt, sollten Sie diese auf Plausibilität prüfen. Vergleichen Sie dafür den Wert im Schreiben mit der Menge, die Sie in den vergangenen Jahren an Gas, Strom oder Fernwärme verbraucht haben.

Beispielrechnung

Sind die Angaben richtig, folgt die eigentliche Arbeit – das Nachrechnen der Entlastung sowie der daraus resultierenden neuen Abschläge. Dafür ermitteln Sie zunächst, wie viele Kilowattstunden 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs ausmachen.

Nehmen wir an, Ihr Haushalt verbraucht 20.000 Kilowattstunden Gas im Jahr. Dann gilt für 16.000 Kilowattstunden (80 Prozent) der Gaspreisdeckel von 12 Cent. Macht also 1.920 Euro (16.000 x 0,12 Euro). Die übrigen 20 Prozent Ihres Verbrauchs müssen Sie mit dem aktuellen Arbeitspreis multiplizieren.

Nehmen wir beispielhaft an, dieser würde bei 14 Cent pro Kilowattstunde liegen. Dann müssten Sie die verbleibenden 4.000 Kilowattstunden (20 Prozent von 20.000 Kilowattstunden) mit 0,14 Euro multiplizieren, was 560 Euro ergäbe. Insgesamt kämen mit der Gaspreisbremse also jährliche Verbrauchskosten von 2.480 Euro auf Sie zu.

Ohne Gaspreisbremse würden die kompletten 20.000 Kilowattstunden 14 Cent kosten. Sie müssten also 2.800 Euro im Jahr für Ihren Verbrauch zahlen. Die Ersparnis läge also bei 320 Euro im Jahr oder 26,67 Euro im Monat.

Der monatliche Abschlag enthält neben den Verbrauchskosten auch den jährlichen Grundpreis. Nehmen wir an, dieser würde bei 150 Euro liegen. Dann würden sich die Gesamtkosten mit Gaspreisbremse auf 2.630 Euro belaufen (2.480 Euro + 150 Euro), ohne Gaspreisbremse wäre ein Betrag von 2.950 Euro (2.800 Euro + 150 Euro) fällig.

Für den monatlichen Abschlag würde das bedeuten: Mit Gaspreisbremse läge er bei 219,17 Euro, ohne Preisdeckel bei 245,83 Euro.

Möchten Sie es sich leichter machen, können Sie auch einen Online-Rechner zurate ziehen – etwa hier bei der Verbraucherzentrale.

Gut zu wissen

Aktuell kostet eine Kilowattstunde Gas für Neukunden durchschnittlich weniger als 12 Cent. Die Gaspreisbremse würde damit keine Entlastung bringen. Individuell kann der Arbeitspreis aber anders aussehen.

Wie erreichen mich die Entlastungen für Januar und Februar?

Die Gaspreisbremse wird zwar erst zum 1. März umgesetzt, gilt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Den monatlichen Entlastungsbetrag, den Sie im Schreiben des Energieversorgers finden, erhalten Sie im März also dreimal. Im Beispiel oben wären das also 80,01 Euro (26,67 Euro x 3). Ihr Märzabschlag sinkt dann um diesen Betrag.

Sollte die Entlastung größer sein als der Märzabschlag, zahlen Sie im März gar nichts und der verbleibende Betrag wird Ihnen auf Ihrer nächsten Rechnung gutgeschrieben.

Welche Besonderheit gilt für Mieter?

Als Mieter haben in der Regel nicht Sie einen Vertrag mit dem Energieversorger, sondern Ihr Vermieter. Das heißt, das Informationsschreiben über die Entlastung geht an ihn. Allerdings muss der Vermieter Ihnen anschließend mitteilen, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Sie von ihm eine Gutschrift erhalten. Auch muss er Sie darüber informieren, ob er den monatlichen Abschlag oder die monatliche Vorauszahlung ändert.

Wurde Ihr Abschlag 2022 noch nicht erhöht, müssen Sie bis zur nächsten Heizkostenabrechnung warten, um von der Entlastung zu profitieren. Die Abrechnung für 2023 müssen Vermieter spätestens bis Ende 2024 erstellen. Im ungünstigsten Fall müssen Mieter also lange auf die Entlastung warten.

Mussten Sie im vergangenen Jahr bereits mehr zahlen oder haben Sie eine Wohnung neu bezogen, sodass die monatliche Vorauszahlung neu berechnet werden musste, sollen Sie schon jetzt entlastet werden. Dann nämlich müssen Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen direkt auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn die Abschläge um weniger als zehn Prozent reduziert werden müssen.

Was tun, wenn die Ersparnis nicht korrekt weitergegeben wird?

Stellen Sie fest, dass Entlastungen nicht korrekt an Sie weitergegeben werden, sollten Sie Ihren Versorger oder den Vermieter schriftlich zur Korrektur auffordern. Dabei sollten Sie auch eine Frist setzen. Versorger müssen darauf innerhalb von vier Wochen ab Zugang antworten.

Kommt das Unternehmen der Beschwerde nicht nach, muss es seine Gründe dafür schriftlich darlegen. Verbraucher können dann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen. Die Versorger sind verpflichtet, daran teilzunehmen.

Auch die Verbraucherzentralen können helfen, Ihr Recht durchzusetzen – insbesondere gegenüber Ihrem Vermieter.

Verwendete Quellen
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