Gesetzliche Regelung Anspruch auf Teilzeit: So können Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren

Eine Vollzeitanstellung passt nicht in jede Lebensphase. Aber darf jeder Arbeitnehmer eine Teilzeitanstellung einfordern?
Kinder erziehen, eine schwächelnde Gesundheit, der Wunsch nach mehr Freizeit: Es gibt viele Gründe, um von der Vollzeit in eine Teilzeitvariante zu wechseln. Aber darf jeder Arbeitnehmer das einfach so? Wir verraten Ihnen, was Sie zum Thema Teilzeit wissen müssen.
In Deutschland haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Dieses Recht ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Hier sind die wichtigsten Punkte.
Die wichtistens Voraussetzungen für Ihren Anspruch auf Teilzeit
- Betriebsgröße: Ihr Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.
- Beschäftigungsdauer: Sie müssen seit mindestens sechs Monaten in dem Unternehmen tätig sein.
Das ist bei der Antragstellung zu beachten
- Form und Frist: Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss schriftlich gestellt werden und sollte spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit beim Arbeitgeber eingehen.
- Inhalt des Antrags: Geben Sie die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitsstunden an.
Haben Sie Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass Sie eine Teilzeitanstellung wünschen, muss er Ihnen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich antworten. Erfolgt keine rechtzeitige Antwort, gilt die Verringerung der Arbeitszeit als genehmigt.
Wann kann der Arbeitgeber meinen Teilzeitwunsch ablehnen?
Der Arbeitgeber kann den Antrag auch ablehnen – zum Beispiel, wenn dem Anliegen betriebliche Gründe entgegenstehen. Dazu gehört eine erhebliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder die Sicherheit im Betrieb.
Sie können die Begründung ihres Chefs für eine Ablehnung nicht nachvollziehen? Dann steht es Ihnen frei, vor dem Arbeitsgericht Klage zu erheben.
Was es mit der Brückenteilzeit auf sich hat
Seit dem 1. Januar 2019 sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Brückenteilzeit vor. Somit können Sie Ihre Vollzeitstelle für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren entweder auf eine befristete oder eine unbefristete Teilzeitstelle reduzieren. Im zweiten Fall ist es Ihnen dank § 9a TzBfG möglich, nach dem zuvor vereinbarten Zeitraum Ihre Arbeitsstunden auf das vorherige Niveau wieder aufzustocken.
Wo Sie sich informieren können
Es ist ratsam, sich frühzeitig beraten zu lassen, beispielsweise durch den Betriebsrat oder eine Gewerkschaft, um den Antrag korrekt zu stellen und mögliche Fallstricke zu vermeiden. Bitte beachten Sie, dass individuelle Vereinbarungen oder Tarifverträge von diesen Regelungen abweichen können. Daher ist es wichtig, sich über die spezifischen Bedingungen in Ihrem Arbeitsverhältnis zu informieren.
- bmas.de: "Fragen und Antworten zur Brückenteilzeit"
- rechtsberaterdeutschland.de: "Brückenteilzeit beantragen: So stellen Sie den Antrag richtig"
- gesetze-im-internet.de: "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)"
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- Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, insbesondere nicht auf einen konkreten und individuellen Fall bezogen.