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Arbeitszeiterfassung: Ist Vertrauensarbeitszeit noch möglich?


Arbeitsrecht
Arbeitszeiterfassung: Ist Vertrauensarbeitszeit noch möglich?

Von t-online, cho

Aktualisiert am 29.01.2023Lesedauer: 1 Min.
Dokumente in einem Ordner (Symbolbild): Viele Unternehmen setzen auf Vertrauensarbeitszeit. Ist dieses Modell mit der Reform der Arbeitszeiterfassung am Ende?Vergrößern des Bildes
Dokumente in einem Ordner (Symbolbild): Viele Unternehmen setzen auf Vertrauensarbeitszeit. Ist dieses Modell mit der Reform der Arbeitszeiterfassung am Ende? (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Was bedeutet das für die Vertrauensarbeitszeit? Das sagen Rechtsexperten.

Seit dem wegweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts Ende 2022 ist klar: Arbeitgeber müssen künftig die Arbeitszeit ihrer Angestellten erfassen. Doch was heißt das genau? Wird das Arbeiten damit unflexibler? Droht gar ein Ende der Vertrauensarbeitszeit?

Verbände forderten bereits, dass genau das nicht geschehen dürfe. "Niemand will einen Zwang zur Dauerkontrolle, Betriebe und Beschäftigte dürfen jetzt nicht durch zusätzliche bürokratische Regelungen überfordert werden", sagte der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, nachdem das Gericht sein Urteil begründet hatte. Doch wie sieht die Rechtslage aus?

Arbeitszeiterfassung: Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich

"Grundsätzlich sollte die Arbeitszeiterfassung einer bisher vereinbarten Vertrauensarbeitszeit nicht entgegenstehen", erklären die Rechtsanwälte der Kanzlei Rose & Partner. "Die Arbeitszeiterfassung an sich erfolgt schließlich immer noch durch den Arbeitnehmer selbst. Der Arbeitgeber muss lediglich das System zur Arbeitszeiterfassung bereitstellen."

Kurz gesagt: Vertrauensarbeitszeit ist nach Einschätzung der Experten auch in Zukunft möglich. Voraussetzung dafür bleibe, dass diese im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Was ist Vertrauensarbeitszeit?

Unter Vertrauensarbeitszeit versteht man, dass sich Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit frei einteilen können. Sie werden dann eher daran gemessen, ob sie ihre Aufgaben wie vereinbart erledigt haben, und weniger daran, ob sie eine bestimmte Anzahl Stunden vorweisen können.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Unternehmen künftig ein "objektives, verlässliches und zugängliches System" einführen, "mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann". Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof ein Urteil zur Arbeitszeiterfassung gefällt. Das Bundesarbeitsministerium will das Arbeitsrecht im Laufe des Jahres 2023 entsprechend ändern.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21
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