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UFO-Link-Urteil von Hamburg "erschüttert Internet in Grundfesten"


Streit um UFO-Bild
Abmahner dürfen für nachlässige Links kassieren

Von t-online
Aktualisiert am 09.12.2016Lesedauer: 2 Min.
Das Urteil über einen schlichten Link hat weitreichende Folgen für alle Internetnutzer.Vergrößern des Bildes
Das Urteil über einen schlichten Link hat weitreichende Folgen für alle Internetnutzer. (Quelle: Symbolbild:/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Rosige Aussichten für Abmahner: Wer auf Internetseiten mit geklauten oder nicht korrekt lizenzierten Bildern verlinkt, kann dafür haftbar gemacht werden. Das hat das Landgericht Hamburg als erstes deutsches Gericht entschieden. Die Entscheidung "erschüttert das Internet in seinen Grundfesten", warnen Kritiker.

Der Entscheidung ging ein umstrittenes Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September voraus: Wer mit seinem Internetauftritt Geld verdient und dabei auf Urheberrechtsverletzungen verlinkt, macht sich mitschuldig. Kommerzielle Webseiten-Betreiber müssen also ihre Links besonders sorgfältig prüfen. Damals ging es um einen Link auf eine Internetseite, die im Wesentlichen aus geklauten Playboy-Fotos bestand.

UFO-Link wird teuer

Doch das Hamburger Urteil geht viel weiter, was nun erstmals ein Webseiten-Betreiber in Hamburg zu spüren bekam. Er verlinkte auf eine Seite, die eine verfremdete Kopie einer Landschaftsfotografie veröffentlichte. Der Urheber des Bildes hatte zwar die Weiterverwendung zwar unter einer Wikimedia-Commons-Lizenz erlaubt, die Ergänzung eines UFOs hätte jedoch kenntlich gemacht werden müssen. Das war nicht der Fall.

Der Abgemahnte hat das Bild weder abgewandelt noch veröffentlicht. Er hat lediglich auf die Internetseite verlinkt, die gegen die Lizenzbestimmungen verstieß. Für die Hamburger Richter beging er gemäß EuGH-Urteil trotzdem eine Urheberrechtsverletzung.

Das Landgericht habe die bereits umstrittene Rechtsprechung aber noch verschärft, kritisiert die Kanzlei Spirit Legal LLP als Verteidiger des Abgemahnten. Es habe keine Rolle gespielt, dass der konkrete UFO-Link keine kommerziellen Interessen verfolgte. Die Gewinnabsicht des Internetauftritts im Ganzen habe ausgereicht. Das Gericht legte einen Streitwert von 6000 Euro fest. Demnach dürften die Abmahnkosten bei 575 Euro liegen.

Die "Schere im Kopf"

Das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 310 0 402/16) "erschüttert das Internet in seinen Grundfesten", schreibt Spirit Legal auf ihrer Internetseite. Aus Angst vor Abmahnungen werden Medienhäuser und Blogger zunehmend auf die Verlinkung von Quellen und anderen externen Internetseiten verzichten, befürchtet die Kanzlei: "Diese 'Schere im Kopf' wird mittelfristig massive negative Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit im Internet haben."

Auch nicht kommerzielle Webseiten-Anbieter können nicht mehr sorglos verlinken. Zwar müssen sie die verlinkten Seiten nicht auf Urheberrechtsverletzungen prüfen. Wer von den Urheberrechtsverletzungen wusste oder hätte wissen müssen, kann aber ebenfalls haftbar gemacht werden. Was das genau bedeutet, wird sich erst in zukünftigen Prozessen klären.

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