Experte klärt auf KI-Nutzung im Büro: Risiko für den Job?
Wer KI-Tools ohne Absprache einsetzt, muss im schlimmsten Fall mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen. Worauf es bei einem sicheren Einsatz von KI ankommt.
Kurz zusammengefasst:
- Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz im Büro kann rechtliche Fragen aufwerfen.
- Arbeitnehmende sollten ihren Einsatz beim Arbeitgeber anmelden.
- Vorsicht bei personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen.
Schnell eine Antwort auf eine E-Mail generieren lassen oder den Geschäftsbericht mit einer ansprechenden Illustration aufwerten: Bei solchen Aufgaben am Arbeitsplatz kann ein auf Künstlicher Intelligenz (KI) basierender Chatbot viel Zeit sparen. Doch brauchen Beschäftigte die Zustimmung ihres Arbeitgebers, wenn sie solche Tools nutzen wollen?
"Die Frage ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet", sagt Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bremen. Vieles spreche jedoch dafür, dass die Nutzung von Chatbots auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers zulässig ist.
Ein Chatbot habe im Gegensatz zu einer natürlichen Person keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist so gesehen kein "Dritter". Zudem kontrolliere der Arbeitnehmende den Einsatz der KI. Sie oder er entscheide, welche Prompts eingegeben und wie die Arbeitsergebnisse verarbeitet werden. "Dabei sollte man die Arbeitsergebnisse des Chatbots aber immer überprüfen", so Franzen.
Arbeitgeber vorsorglich über Einsatz informieren
Aus seiner Sicht bestehen unter diesen Voraussetzungen keine Bedenken gegen die Nutzung von Chatbots. Vorsorglich sollten Beschäftigte den Arbeitgeber jedoch über den Einsatz informieren, etwa durch entsprechende Kennzeichnung der Arbeitsergebnisse.
Wichtig: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen darauf achten, dass sie keine personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse in den Chatbot übertragen. Denn die KI verarbeitet die Fragen und Ergebnisse weiter. Interne Daten könnten so im schlimmsten Fall in der Öffentlichkeit landen. "Ein Verstoß kann arbeitsrechtlich erhebliche Folgen nach sich ziehen", sagt Franzen. Das kann eine Abmahnung oder eine Kündigung sein. Bei einem Schaden zulasten des Arbeitgebers können Arbeitnehmende sogar zum Ersatz verpflichtet werden.
- Nachrichtenagentur dpa