"Stille Tage" auf Prüfstand Gericht verhandelt über Tanzverbot

In Nürnberg wollten Religionskritiker gegen ein Tanzverbot protestieren – doch die Stadt untersagte ihre Feier. Nun landet der Fall vor Gericht.
Ausgerechnet am Aschermittwoch befasst sich das Verwaltungsgericht Ansbach mit dem bayerischen Tanzverbot an stillen Tagen. In dem Verfahren geht es konkret um ein Verbot der Stadt Nürnberg für Protestfeiern, die der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) von Gründonnerstag auf Karfreitag im vergangenen Jahr abhalten wollte. Das Ordnungsamt hatte die dafür nötige Sondergenehmigung nicht erteilt, woraufhin der bfg Klage einreichte.
"Der Bund für Geistesfreiheit München freut sich über den Verhandlungstermin am Aschermittwoch, einem sogenannten Stillen Tag in Bayern, an dem zwar in Bayern nicht getanzt und gefeiert werden darf, aber von Parteien ohne weiteres der politische Gegner herabgewürdigt werden kann", teilte der Bund mit.
Bayern hat neun "Stille Tage" an denen Tanzverbot herrscht
In Bayern gelten neun Tage im Jahr als sogenannte "Stille Tage". An denen herrscht jeweils Tanzverbot: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und der Heilige Abend. In anderen Bundesländern gibt es laut bayerischem Innenministerium zwischen drei und sieben solcher Tage.
Das Bundesverfassungsgericht formulierte allerdings 2016 eine wichtige Ausnahmeregelung: "Demnach sind an Karfreitag und allen anderen acht Stillen Tagen Ausnahmen möglich, wenn Feste und Feiern Ausdruck einer weltanschaulichen Abgrenzung gegenüber christlichen Glaubensbekenntnissen sind", betont die Vorsitzende des Bundes für Geistesfreiheit München, Assunta Tammelleo. "Das trifft auf die Veranstaltungen und Partys des bfg München zu."
Verwaltungsgericht hatte im Eilverfahren Verbot der Stadt bestätigt
Im vergangenen Jahr hatte das Verwaltungsgericht das Verbot für die Feiern in Nürnberg in einem Eilverfahren bestätigt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, der Bund für Geistesfreiheit habe "nicht glaubhaft gemacht, in ihren Grundrechten der Versammlungsfreiheit und der Bekenntnisfreiheit verletzt zu sein".
Weiter hieß es, der Bund habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Weltanschauungsgedanke, der für eine Berufung auf die grundgesetzliche Bekenntnisfreiheit notwendig ist, bei den Protestfeiern im Vordergrund stehe. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Nun wird der Fall im Hauptsacheverfahren genauer untersucht.
- Mit Informationen der Nachrichtenagentur dpa
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