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Ipsheim bei Nürnberg: Baggerfahrer zerstört nach Kündigung Bahnhof-Baustelle


In fränkischem Bahnhof
Baggerfahrer geht nach Kündigung auf Zerstörungstour

Von t-online, dan

30.08.2024Lesedauer: 1 Min.
Bagger gerät in Ibbenbüren in OberleitungVergrößern des Bildes
Ein Bagger steht auf einem Bahnübergang (Symbolbild): Der Mann verursachte im Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim Zehntausende Euro Schaden. (Quelle: Feuerwehr Ibbenbüren/dpa)

Ein Baggerfahrer bekommt die Kündigung – weil ihm das gar nicht gefällt, schwingt er sich erneut hinters Steuer. Eine folgenschwere Entscheidung.

Ein 49-jähriger Baggerfahrer soll am Donnerstagabend in Ipsheim erheblichen Schaden angerichtet haben, nachdem er von seiner Firma gekündigt worden war. Der Mann, der für Bauarbeiten der Deutschen Bahn tätig war, fuhr mit einem Bagger eine Strecke von etwa 200 Metern ab und habe dabei zahlreiche bahnspezifische Einrichtungen beschädigt, wie die Bundespolizei Nürnberg mitgeteilt hat.

Der Vorfall ereignete sich, nachdem der Mann am Abend mit seinem privaten Auto zur Baustelle am Bahnhof Ipsheim zurückkehrte. Dort bestieg er einen Bagger und zerstörte auf seinem Weg diverse Kabelschächte, Betonhalterungen und eine Signalzeichenanlage. Der Sachschaden wird auf 30.000 bis 50.000 Euro geschätzt.

Staatsanwaltschaft lässt Bagger beschlagnahmen

Nur durch das Eingreifen des Geschäftsführers und eines Vorarbeiters der Baufirma habe der Mann gestoppt werden können, so die Polizei. Die alarmierte Polizei nahm den mutmaßlich betrunkenen Mann wenig später in Gewahrsam. Ein Atemalkoholtest schlug an, weshalb bei dem Mann eine Blutentnahme angeordnet wurde. Die Staatsanwaltschaft ließ zudem den Bagger beschlagnahmen.

Der Mann wurde nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wieder auf freien Fuß gesetzt. Die Bundespolizei Nürnberg hat ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung, gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Trunkenheit im Straßenverkehr eingeleitet.

Verwendete Quellen
  • Pressemitteilung der Bundespolizeiinspektion Nürnberg vom 30. August 2024
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