t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeRegionalFrankfurt am Main

Frankfurt: Schwerstbehindertes Kind bei Impfung mit hoher Priorität


Laut Eilbeschluss
Schwerstbehindertes Kind bei Impfung mit hoher Priorität

Von dpa
Aktualisiert am 13.02.2021Lesedauer: 1 Min.
Spritzen und Fläschchen mit Impfstoff liegen auf einem Tisch (Symbolbild): Ein schwerstbehindertes Mädchen muss in der Impfreihenfolge bevorzugt werden.Vergrößern des Bildes
Spritzen und Fläschchen mit Impfstoff liegen auf einem Tisch (Symbolbild): Ein schwerstbehindertes Mädchen muss in der Impfreihenfolge bevorzugt werden. (Quelle: Lagenci/imago-images-bilder)

Ein schwerstbehindertes Mädchen aus Frankfurt muss in der Impfreihenfolge bevorzugt werden. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Stadt Frankfurt muss bei der Vergabe von Covid-19-Impfterminen ein schwerstbehindertes Mädchen mit hoher Priorität berücksichtigen. Das hat das Verwaltungsgericht in einem am Freitag zugestellten Eilbeschluss entschieden.

Die Achtjährige leidet nach Angaben einer Gerichtssprecherin seit ihrer Geburt an einer schweren Fehlbildung des Gehirns, unter Epilepsie und wiederkehrenden Atemwegsinfekten sowie unter Blindheit. Aufgrund dieses Gesundheitszustands besteht nach ärztlicher Bescheinigung im Falle einer Covid-19-Erkrankung ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren bis tödlichen Verlauf.

Kind gehört nicht zur ersten Gruppe

Nachdem die Eltern des Mädchens erfolglos versucht hatten, beim Gesundheitsamt einen Impftermin zu erhalten, ersuchten sie im Namen des Mädchens vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz, der nun teilweise gewährt wurde. Das Mädchen gehöre nicht zu der Kategorie der Personengruppe mit höchster Priorität, sondern als Person mit geistiger Behinderung zu der Personengruppe mit hoher Priorität, hieß es in dem Beschluss des Gerichts.

Dieser Einstufung stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin minderjährig ist. Zwar sei der Impfstoff nicht für Kinder zugelassen, dennoch bestehe im Einzelfall die Möglichkeit der Gabe von zugelassenen Arzneimitteln außerhalb der Parameter ihrer Zulassung. Darüber hinaus habe der behandelnde Kinderarzt erklärt, er werde die Impfung vornehmen, wenn der Impfstoff zur Verfügung stehe. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website