Staatsanwaltschaft berichtet Cannabis-Amnestie: Neun Menschen aus Haft entlassen
Mit der Teillegalisierung von Cannabis gibt es für manche Häftlinge in Hessen eine Amnestie. Einige sind schon freigekommen, bei anderen verkürzt sich die Haft.
Neun Menschen wurden in Hessen nach dem Inkrafttreten des neuen Cannabis-Gesetzes Anfang April vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen, wie die Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft berichtet. Oberstaatsanwalt Georg Ungefuk erklärte gegenüber der dpa: "In mehreren weiteren Fällen kam es wegen anderweitiger, zur Vollstreckung notierter Strafen nicht zu einer Entlassung, sondern lediglich zu einer Verkürzung der Haftzeit."
Seit dem 1. April ist der Besitz bestimmter Mengen Cannabis, der private Anbau und der Konsum dieser Droge auch in der Öffentlichkeit bundesweit unter bestimmten Auflagen für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Es dürfen jedoch nicht mehr als 25 Gramm in der Öffentlichkeit mitgeführt oder mehr als 50 Gramm zu Hause aufbewahrt werden. Zudem ist es erlaubt, bis zu drei Pflanzen im Wohnbereich anzubauen. Bei Zuwiderhandlungen drohen hohe Bußgelder.
Bereits im November Staatsanwaltschaften aufgefordert
Mit diesem Gesetz tritt auch eine Amnestie für diejenigen in Kraft, die wegen des Besitzes von kleineren Mengen Cannabis strafrechtlich verfolgt wurden. Die Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität hatte bereits im November 2023 alle hessischen Staatsanwaltschaften aufgefordert, alle offenen Strafverfahren unter Berücksichtigung der neuen Vorgaben zu überprüfen. Laut Ungefuk führt diese Amnestieregelung bei den Staatsanwaltschaften und anschließend auch bei den Gerichten zu einer erheblichen Mehrbelastung.
Der Oberstaatsanwalt erklärte weiter: "Wenn ein Strafvollstreckungsverfahren identifiziert wurde, das von der Rückwirkung betroffen sein könnte, können sich je nach Einzelfall komplexe Folgefragen stellen." Das Gericht müsse prüfen, welche Gesamtstrafe es verhängt hätte, wenn der Besitz von Cannabis nicht berücksichtigt worden wäre. Auch müsse geprüft werden, ob das zur Verurteilung führende Verhalten auch nach neuem Recht eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen würde. "In diesem Fall käme es nicht zu einer Rückwirkung und damit nicht zu einem Straferlass", so Ungefuk.
- Nachrichtenagentur dpa