Urteil des Verfassungsgerichts Beschränkungen bei Pro-Palästina-Demo abgelehnt
Frankfurt wollte einen als israel- und judenfeindlich geltenden Slogan bei einer Kundgebung verbieten. Die geplante Beschränkung hält vor Gericht nicht stand.
Eine propalästinensische Demonstration in Frankfurt darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt diesen Freitagabend stattfinden – ohne die gewünschten Beschränkungen der Stadt. Zuvor hatte die Stadt Frankfurt verschiedene Auflagen für die Kundgebung an der Hauptwache erlassen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese rechtswidrig seien.
Die Kundgebung ist zwischen 20.30 Uhr und 21.30 Uhr auf der Hauptwache geplant. Die Demonstration trägt den Namen "From the river to the sea - Palestine will be free! Für ein freies Palästina für alle Menschen!". Die Parole stammt ursprünglich aus den 1960er Jahren und wurde von der Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO genutzt, um ihre Vision eines einzigen Staates vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer zu verdeutlichen. Dies würde auch das Gebiet Israels einschließen, wodurch die Aussage als juden- und israelfeindlich interpretiert werden kann.
Beschwerde gegen den Beschluss noch möglich
Gegen das Verbot der Stadt Frankfurt, die Aussage "From the river to the sea" verbal oder schriftlich zu verwenden, haben die Veranstalter einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es unsicher sei, ob die Parole strafrechtlich relevant ist und das Verbot tatsächlich rechtmäßig war. Laut aktuellen bundesweiten Urteilen ist dies noch offen.
Zwar wird diese Aussage von der islamistischen Organisation Hamas verwendet, die Organisatoren der Demonstration in Frankfurt hätten sich aber klar "für ein freies und friedliches Palästina für alle Menschen mit gleichen Rechten, egal welcher Religion oder Herkunft" ausgesprochen und sich somit von den Zielen der Hamas distanziert. Zusätzlich geht die Polizei nicht von einer unmittelbaren Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann allerdings noch Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden (AZ 5 L 940/24.F).
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- Nachrichtenagentur dpa