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Allerheiligen am 1. November in NRW: Welche Regeln an Feiertagen gelten


1. November in NRW
Was an Allerheiligen und anderen Feiertagen verboten ist

Von t-online, gaa

Aktualisiert am 31.10.2024 - 12:01 UhrLesedauer: 2 Min.
imago images 0311393324Vergrößern des BildesEine Grabkerze neben einer Tafel (Symbolbild): Am 1. November ist Allerheiligen und in NRW ein Feiertag. (Quelle: IMAGO/imago-images-bilder)

Der 1. November ist in NRW ein Feiertag: Allerheiligen. Aber welche Einschränkungen gelten an welchen Feiertagen überhaupt und was ist erlaubt und was verboten?

Nach einer womöglich langen Halloween-Nacht können die meisten Menschen in Nordrhein-Westfalen ausschlafen, weil der 1. November hier ein Feiertag ist: Allerheiligen. Aber welche Einschränkungen gelten an welchen Feiertagen überhaupt und was ist erlaubt und was verboten?

An Allerheiligen sind in NRW folgende Veranstaltungen in der Zeit von 5 bis 18 Uhr verboten: Märkte und gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Zirkusveranstaltungen und Volksfeste. Auch Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken müssen in dieser Zeit geschlossen bleiben – genauso wie Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden. Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanzes sind am 1. November ebenso untersagt.

Regeln auch am Volkstrauertag und Totensonntag

Grundsätzlich sind an Sonn- und Feiertagen alle Arbeiten verboten, die nicht der Freizeitgestaltung oder Erholung dienen. Während der Hauptzeit des Gottesdienstes, also zwischen 6 und 11 Uhr, sind zudem auch alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, die gewerblichen, sportlichen oder unterhaltenden Charakter haben, verboten (dieses Zusatzverbot gilt nicht am 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, und für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai). Es können aber Ausnahmen von dem Arbeitsverbot zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist.

Am Volkstrauertag (17. November) gelten übrigens die Regelungen wie am 1. November, allerdings dann "nur" von 5 bis 13 Uhr (Ausnahme bis 18 Uhr: musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten). Am Totensonntag (24. November) sind die aufgelisteten Veranstaltungen wieder alle in der Zeit von 5 bis 18 Uhr verboten.

Verwendete Quellen
  • duesseldorf.de: Feiertagsregelungen NRW
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