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Maskenaffäre: Anwälte legen Beschwerden ein


München
Maskenaffäre: Anwälte legen Beschwerden ein

Von dpa
25.06.2021Lesedauer: 2 Min.
Georg NüßleinVergrößern des Bildes
Georg Nüßlein spricht. (Quelle: Soeren Stache/zb/dpa/Archivbild/dpa)

In der Affäre um Geschäfte mit Corona-Schutzmasken haben die Verteidiger des Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und des beschuldigten Unternehmers Beschwerden eingelegt, verbunden mit scharfer Kritik am Vorgehen der Ermittler. Bei dem mittlerweile aus der CSU ausgetretenen Nüßlein geht es um die Durchsuchungen und den Vermögensarrest, die das Oberlandesgericht (OLG) München auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München angeordnet hatte.

"Die Beschlüsse sind rechtswidrig", warf Nüßleins Verteidiger Gero Himmelsbach der Justiz am Freitag vor. Über die Beschwerde wird nach Angaben des Anwalts ebenfalls das OLG München entscheiden. Die Rechtsanwälte des beschuldigten Unternehmers, der die Masken schließlich verkaufte, beantragten die Einstellung der Ermittlungen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ermittelt in der Affäre wegen Korruptionsverdachts. Grundlage ist Paragraf 108e des Strafgesetzbuchs - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern. Nüßlein und dem früheren bayerischen Justizminister Alfred Sauter wird die Annahme von Schmiergeld für die Vermittlung des Ankaufs von Atemschutzmasken durch die Behörden vorgeworfen.

"Vergütete Unterstützungsleistungen von Herrn Dr. Nüßlein im Rahmen der Beauftragung von Maskenlieferungen im März 2020 stellen keine strafbare Handlung dar", erklärte dazu Anwalt Himmelsbach. Der Verteidiger argumentiert, dass die Maskengeschäfte nichts mit Nüßleins Abgeordnetentätigkeit zu tun gehabt hätten. "Es bestand dabei kein Bezug zur Mandatswahrnehmung durch Herrn Dr. Nüßlein als Abgeordneter im Deutschen Bundestag."

"Es ist im freien Handel üblich, für die Vermittlung von Kontakten Provisionen zu zahlen", erklärten die Rechtsanwälte Till Dunckel, Florian Ufer und Tobias Pretsch, die den Unternehmer vertreten. "Dass die Zahlung solcher Kontakt-Vermittlungsprovisionen an Abgeordnete nicht strafbar ist, hat der Deutsche Bundestag erst vor wenigen Jahren, im Gesetzgebungsverfahren zu Paragraf 108e StGB klargestellt."

Ein faires und rechtsstaatliches Verfahren setze voraus, "dass die Ermittlungsbehörde weder die öffentliche Meinung beeinflusst noch sich von ihr beeinflussen lässt". Die Intensität der von der Generalstaatsanwaltschaft München betriebenen Pressearbeit und insbesondere das öffentliche Bekanntwerden von nicht einmal den Verteidigern bekannten Ermittlungsdetails gebe "Anlass zur Sorge".

Als Konsequenz aus der Affäre hatte der bayerische Landtag am Donnerstag die Lobbyismus-Vorschriften für Abgeordnete verschärft.

(HINWEIS: Wiederholung der Meldung vom 25. Juni - Es wurden mehrere Details ergänzt.)

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