Schon gewusst? Die Flucht aus dem Gefängnis ist nicht strafbar
Kaum zu glauben, aber wahr, ein Gefängnisausbruch als solcher ist in Deutschland theoretisch straffrei. Der Grund dafür: Der Drang nach Selbstbefreiung entspricht dem natürlichen Freiheitstrieb des Menschen, das empfand der Gesetzgeber schon 1880 so und sah davon ab, den Fluchtversuch unter Strafe zu stellen.
Anders sieht es mit der Fluchthilfe aus. Wer einem Gefangenen zum Ausbruch verhilft, wird mit dem Paragraph 120 des Strafgesetzbuches, "Gefangenenbefreiung", strafrechtlich verfolgt.
Fluchtversuch in der Praxis fast nie straffrei
Und auch wer sich selbst ohne fremde Hilfe befreit, schafft dies meist nicht ohne Begehung von Straftaten. Sachbeschädigung, Bestechung, Körperverletzung oder sogar Geiselnahme können einem Gefangenen als Mittel zur Freiheit dienen - und diese Straftaten werden selbstverständlich geahndet.
Selbst wer auf seinem Weg in die Freiheit keine Gesetze bricht, verstößt mit seiner Flucht in aller Regel gegen die Gefängnisordnung. Im Fall einer Wiederergreifung muss er deshalb mit entsprechenden Strafmaßnahmen wie verschärften Haftbedingungen rechnen. Und eine vorzeitige Haftentlassung kann man nach einem missglückten Ausbruch ebenfalls vergessen. Kurzum: Empfehlenswert ist der Knastausbruch trotz allem nicht.
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