Mehr als 150 Journalistinnen und Journalisten berichten rund um die Uhr für Sie über das Geschehen in Deutschland und der Welt.
Zum journalistischen Leitbild von t-online.Polizeimaßnahmen unrechtmäßig? So schützt das Grundgesetz die "Klimakleber"
Sitzblockaden von Klimaaktivisten sorgen bundesweit für Streit. Wie weit dürfen Polizeieinsätze dagegen gehen? Ein Gerichtsurteil weist in eine Richtung.
Sie sitzen mit Warnwesten auf viel befahrenen Straßen, ihre Hände kleben am Asphalt: Klimaaktivisten kosten Autofahrer mit ihren Blockade-Aktionen so manchen Nerv. Meist dauert es nicht lang, bis die Polizei zur Stelle ist und eingreift. Aber dürfen die Beamten die Aktivisten wegen einer solchen Sitzblockade auch festnehmen?
Bundesweit ist das Vorgehen der Polizei gegen Klimaaktivisten nicht einheitlich festgeschrieben. Vielmehr sind die rechtlichen Grundlagen für eine Ingewahrsamnahme in den Polizeigesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.
Besonders lange Präventivhaft in Bayern
Besonders viel Aufregung gab es in den vergangenen Monaten um Festnahmen in Bayern. Denn hier erlaubt es das Polizeiaufgabengesetz (PAG), Bürger bis zu einem Monat lang in Gewahrsam zu nehmen, um zu verhindern, dass sie erneut eine "Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit" begehen.
Insgesamt kann der Freiheitsentzug bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden. Anschließend prüft ein Richter in jedem einzelnen Fall, ob der Freiheitsentzug zulässig ist und wie lange er gegebenenfalls fortdauern darf.
Wie ein Fall von Anfang Dezember zeigt, ist es jedoch durchaus möglich, dass die Justiz die Maßnahmen der Polizeibeamten als nicht zulässig zurückweist. Nachdem am Nikolaustag in München ein Klimaaktivist in Gewahrsam genommen worden war, argumentierte das Amtsgericht München, ein Freiheitsentzug sei in diesem Fall unverhältnismäßig gewesen.
Dieser Schutzbereich greift bei Sitzblockaden
Dem Amtsgericht zufolge stelle eine Sitzblockade von Klimaaktivisten zunächst eine Versammlung dar. Deshalb greife der Schutzbereich des Artikels 8 im Grundgesetz. Darin heißt es: "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln." Für Versammlungen unter freiem Himmel könne dieses Recht allerdings beschränkt werden.
Zwar sei das Ziel, weitere Aktionen der Klimaaktivisten wegen der verursachten Störungen zu unterbinden, grundsätzlich legitim. Eine Ingewahrsamnahme durch die Polizei stelle jedoch "keine geeignete Maßnahme dar, Klimaaktivistinnen von der Durchführung weiterer Aktionen abzuhalten". Das Gericht erachtete es nicht als strafbare Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches, wenn sich Klimaaktivisten auf einer Fahrbahn festkleben.
"Freiheitsentzug im Polizeirecht ist die ultima ratio und im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat einer der tiefsten möglichen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger. Geringfügigen Straftaten mit diesem Mittel zu begegnen, ist nicht verhältnismäßig", hieß es weiter.
Richter entscheiden von Fall zu Fall
Als allgemein gültiges Urteil kann dieser Beschluss jedoch nicht gewertet werden. In richterlicher Unabhängigkeit müsse von Fall zu Fall entschieden werden, erklärt eine Sprecherin des Amtsgerichts München auf Anfrage von t-online.
In den meisten anderen Bundesländern ist die maximale Dauer des Präventivgewahrsams wesentlich kürzer als in Bayern. In Berlin darf die Polizei Klimaaktivisten beispielsweise nur für 48 Stunden in Gewahrsam nehmen.
Bereits im Dezember hatte Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) dafür plädiert, dass sich die Länder auf eine einheitliche Linie bei der Anwendung und Dauer von Präventivhaft verständigen. Eine Einigung steht jedoch bislang aus.
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- justiz.bayern.de: Pressemitteilung zu Klimaaktivisten vom 11.11.2022
- Gesetze-bayern.de: "AG München, Beschluss v. 07.12.2022: Keine Ingewahrsamnahme von Klimaaktivistinnen bei Sitzblockaden"
- Gespräch mit einer Sprecherin des Amtsgerichts Münchens
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa