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Gelsenkirchen: Partei darf Lenin-Statue aufstellen


Einspruch abgelehnt
Partei darf Lenin-Statue in Gelsenkirchen aufstellen

Von dpa
10.03.2020Lesedauer: 2 Min.
Eine Statue Wladimir Iljitsch Lenins: In vielen post-sowjetischen Ländern wurden die Büsten des russischen Revolutionärs nach und nach abgebaut. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes
Eine Statue Wladimir Iljitsch Lenins: In vielen post-sowjetischen Ländern wurden die Büsten des russischen Revolutionärs nach und nach abgebaut. (Symbolbild) (Quelle: Tim Goode/imago-images-bilder)
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In Nordrhein-Westfalen soll vor einer Parteizentrale eine Statue des russischen Revolutionärs Lenin errichtet werden. Eine Klage der Stadt gegen das Vorhaben wurde jetzt endgültig abgelehnt.

Die linksextreme Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) darf vor ihrer Bundeszentrale in Gelsenkirchen eine 2,15 Meter hohe Lenin-Statue aufstellen. Die Statue auf dem Privatgrundstück beeinträchtige nicht das Erscheinungsbild eines auf demselben Grundstück stehenden Baudenkmals, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster nach eigenen Angaben am Dienstag. Das OVG wies damit die Beschwerde der Stadt gegen eine Entscheidung des Gelsenkirchener Verwaltungsgerichts zurück.

Das Verwaltungsgericht hatte in der vergangenen Woche per Eilbeschluss einen von der Stadt Gelsenkirchen verhängten Baustopp für die Errichtung des Lenin-Denkmals im Stadtteil Horst aufgehoben. Die Stadt hatte den Baustopp damit begründet, dass die Aufsteller der Statue nicht zuvor eine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt hätten. Durch die Statue des früheren russischen Revolutionärs werde das Erscheinungsbild des benachbarten Baudenkmals beeinträchtigt, eines 1930 errichteten früheren Sparkassengebäudes.

Bewertung der Person Lenins für Denkmalschutz unerheblich

Dagegen befand das OVG, für die Aufstellung der Lenin-Statue sei keine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der Denkmalwert des Baudenkmals werde durch die Aufstellung der Statue nicht herabgesetzt. Die negative Bewertung der Person Lenins und seines Handelns, auf welche die Stadt Gelsenkirchen ihre ablehnende Haltung maßgeblich stütze, stehe in keiner nachvollziehbaren Verbindung zu der Aussage des Baudenkmals.

Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes dienten nicht dazu, das jeweilige Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines zufälligen Betrachters zu rücken, hieß es weiter zur Begründung des Beschlusses. Sie böten dementsprechend keine Handhabe, die nähere Umgebung des Denkmals generell von allem freizuhalten, was seinerseits Aufmerksamkeit wecken könnte. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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