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Ein Kind, zwei Mütter - BGH-Urteil: Leihmutter ist auch rechtlich die Mutter


Ein Kind, zwei Mütter
BGH-Urteil: Leihmutter ist auch rechtlich die Mutter

Von dpa
Aktualisiert am 23.04.2019Lesedauer: 3 Min.
Eine Frau und ein Kind auf einem Gehweg.Vergrößern des Bildes
Eine Frau und ein Kind auf einem Gehweg. Der BGH hat zum Thema verbotene Leihmutterschaft geurteilt. (Quelle: Jens Kalaene/Symbol./dpa)
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Karlsruhe (dpa) - Eine Frau, die mit Hilfe einer ukrainischen Leihmutter ein Kind bekommen hat, kann sich auf dem deutschen Standesamt nicht als Mutter eintragen lassen.

Nach deutschem Recht ist das die Ukrainerin, wie aus einem nun veröffentlichten Beschluss des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht. Der Wunschmutterbleibt damit nur die Adoption (Az. XII ZB 530/17).

Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Manche versuchen deshalb, sich ihren Kinderwunsch im Ausland zu erfüllen. So auch das Paar in dem BGH-Fall.

In der Ukraine finden die beiden eine Frau, die bereit ist, ihnen ein Kind auszutragen. Sperma und Eizelle stammen von den Deutschen, genetisch sind also sie die Eltern. Ende 2015 kommt das Kind in der ukrainischen Hauptstadt Kiew zur Welt.

Zuerst läuft alles nach Plan. Noch vor der Geburt hat der Mann bei der Deutschen Botschaft die Vaterschaft anerkannt. Die Leihmutter gibt eine Erklärung ab, dass sie nicht die richtige Mutter ist. Also registriert das ukrainische Standesamt die Deutschen als Eltern.

Aber die deutschen Behörden spielen nicht mit. Wegen der ukrainischen Geburtsurkunde glauben sie zwar zuerst die Geschichte von einer Geburt im Ausland. Aber später kommt heraus, dass es eine Leihmutter gab. Das Amtsgericht Dortmund weist das Standesamt an, diese Frau als Mutter zu registrieren. Denn nach deutschem Recht ist das immer die Frau, die das Kind geboren hat. Vor dem Oberlandesgericht Hamm in Westfalen wehren sich die Eltern erfolglos. Sie hoffen auf den BGH - vergeblich.

Dabei haben die obersten Familienrichter in Karlsruhe ganz ähnliche Konstellationen im Einzelfall schon nachträglich anerkannt.

2014 dürfen zwei schwule Lebenspartner aus Berlin offiziell Eltern ihres in Kalifornien geborenen Kindes werden. Auch ihnen hat eine Leihmutter das Kind ausgetragen. Der Samen kommt von einem der Männer, die Eizelle ist gespendet. Genauso entscheidet der BGH 2018 bei Zwillingen, die eine Leihmutter im US-Bundesstaat Colorado nach einer Eizellspende geboren hat: Die deutsche Mutter wird anerkannt, obwohl die Kinder genetisch nur von ihrem Mann abstammen.

Der entscheidende Unterschied: In beiden Fällen hatten US-Gerichte die Elternschaft der deutschen Paare noch vor der Geburt bestätigt.

Der BGH erkennt diese Entscheidungen an, obwohl die Rechtslage hier eine andere ist. Zum Wohl der betroffenen Kinder, wie es in beiden Beschlüssen heißt: Ein "hinkendes Verwandtschaftsverhältnis" soll ihnen erspart bleiben - also dass sie nach deutschem Recht eine Mutter haben, die es nach amerikanischem Urteil nicht gibt.

Damals spielt für die Richter auch eine Rolle, "dass die Wunscheltern anders als die Leihmutter die Elternstellung einnehmen und dem Kind die für seine gedeihliche Entwicklung nötige Zuwendung zuteil werden lassen wollen". Die Anerkennung der amerikanischen Urteile dürfe deshalb auch nicht mit dem Hintergedanken verweigert werden, dass nicht noch mehr Paare das deutsche Verbot im Ausland umgehen sollen.

Der aktuelle Fall ist allerdings anders gelagert. Denn hier gibt es keine ukrainische Gerichtsentscheidung, sondern nur eine Eintragung beim Standesamt. Daran sieht sich der BGH nicht gebunden. Die "bloße Registrierung in der Ukraine" sei "nicht maßgeblich", heißt es.

Die Richter hatten deshalb selbst zu prüfen, ob die Abstammung nach ukrainischem oder nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Weil das Kind kurz nach der Geburt nach Deutschland gebracht wurde und seitdem hier lebt, entscheiden sie sich für den zweiten Weg.

Demnach ist die Leihmutter die Mutter - denn sie hat das Kind zur Welt gebracht. Mit dem entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch habe der Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung getroffen, schreiben die Richter zur Begründung. Dass die Leihmutter das Kind gar nicht haben möchte, sei deshalb "nicht ausschlaggebend".

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