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Amberg-Prügelei: Warum Abschiebungen von Straftätern nicht so einfach sind


Nach der Prügelei in Amberg
Warum Abschiebungen nicht so einfach sind

Von afp, t-online, js

Aktualisiert am 03.01.2019Lesedauer: 3 Min.
Flugzeug am Baden-Airport: Polizisten überwachen die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern.Vergrößern des BildesFlugzeug am Baden-Airport: Polizisten überwachen die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern. (Quelle: Daniel Maurer/dpa)

In Amberg verprügelten Flüchtlinge mehrere Menschen. Nun wird wieder mal über die Abschiebung von Straftätern diskutiert. Die ist aber nicht immer möglich. Warum eigentlich nicht? Die Antworten.

Der Fall Amberg hat die Diskussion um die Abschiebung straffälliger Flüchtlinge neu belebt. Gesetzesverschärfungen werden diskutiert, aber nicht jeder sieht darin ein Allheilmittel. Denn es gibt viele Gründe, an denen eine Abschiebung scheitern kann. Welche das sind, lesen Sie hier:

Wann können straffällig gewordene Ausländer abgeschoben werden?

Das Ausweisungsrecht wurde nach den Übergriffen in Köln in der Silvesternacht von 2015 auf 2016 verschärft. Seither gibt es ein "besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse", wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Das gilt auch für Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt sind.

Begeht ein Ausländer eine Straftat, die nicht unter die genannten Kategorien fällt, ist eine mindestens zweijährige Haftstrafe Voraussetzung für die Möglichkeit einer Abschiebung.

Unter diesen Bedingungen kann also grundsätzlich abgeschoben werden, zwingend ist es nicht.

Woran scheitert die Abschiebung straffällig gewordener Asylbewerber häufig?

Dafür gibt es mehrere Gründe:

1. Überlastete Justiz: Bis zur rechtskräftigen Verurteilung eines Straftäters dauert es häufig lange Zeit. Das liegt daran, dass die Anwälte von Betroffenen im Interesse ihrer Mandanten alle Möglichkeiten nutzen, eine Abschiebung zu verhindern oder aufzuschieben, aber auch daran, dass es vielerorts an Richtern fehlt. Der Deutsche Richterbund beklagt die hohe Arbeitsbelastung der Juristen.

2. Abschiebungshindernisse: Wenn ein Ausländer ausgewiesen wird, bedeutet das nicht automatisch seine Abschiebung. Grundsätzlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn dem Menschen im Heimatland die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Daran scheiterte lange die Abschiebung des mutmaßlichen ehemaligen Leibwächters von Osama bin Laden, Sami A., dem in Tunesien Folter zu drohen schien. In manchen Staaten oder Regionen ist die Sicherheitslage so schlecht, dass dort fast immer eine Gefahr für Leib und Leben angenommen werden muss.

Manchmal ist aber auch einfach nur der Zielflughafen gesperrt. Oft haben die Betroffenen keine gültigen Reisedokumente, oft stellt das Heimatland nur sehr langsam oder keine Ersatzpapiere aus. Oder das Herkunftsland weigert sich komplett, sie aufzunehmen – dazu kann Deutschland es nicht zwingen. Probleme gibt es mit einigen afrikanischen Staaten, aber auch mit dem Iran. Von dort kommt einer der Amberger Tatverdächtigen. Auch Krankheit kann eine Abschiebung unter Umständen unmöglich machen.

3. Alter: Besonderen Schutz genießen Minderjährige. Insbesondere, wenn sie als unbegleitete Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind, sind sie in der Regel vor Abschiebung geschützt. Einer der Amberger Verdächtigen ist ein 17-jähriger Afghane und soll nach dem Willen des bayerischen Innenministers Joachim Herrmann (CSU) abgeschoben werden, sobald er volljährig ist.

4. Ausbildung: Ein weiterer der mutmaßlichen Schläger von Amberg hatte zuletzt eine Lehre als Koch absolviert. Auch das kann vor Abschiebung schützen – was nach dem Willen von Herrmann aber nicht für Gewalttäter gelten soll.

5. Laufendes Verfahren: Bei dem vierten der Amberger Verdächtigen handelt es sich um einen Afghanen, dessen Asylverfahren noch läuft. Deshalb ist eine Abschiebung bislang nicht möglich.

6. Untertauchen: Ein weiteres Problem ist, dass mancher Abschiebe-Kandidaten abtaucht, um sich seiner Rückführung zu entziehen, oder dass jemand einfach zufälligerweise nicht da ist. Mittlerweile wird der Abschiebetermin nicht mehr im Vorfeld mitgeteilt, das macht das Untertauchen schwieriger.

Welche rechtlichen Änderungen sind im Gespräch?

Das Bundesinnenministerium erwägt, die Verhängung von Abschiebehaft zu erleichtern, damit die Betroffenen auch wirklich greifbar sind, wenn sie in ihr Heimatland zurückgebracht werden sollen; das verhindert aber nur das Untertauchen. Viele andere Hindernisse können weiter bestehen. Die CSU schlägt außerdem vor, straffälligen Flüchtlingen nach ihrer Haftzeit Residenzpflichten, Meldepflichten oder elektronische Fußfesseln aufzuerlegen, wenn sie nicht abgeschoben werden können.

Verwendete Quellen
  • AFP
  • Eigene Recherchen
  • Bamf: Umgang mit abgelehnten Asylbewerber_innen
  • Bundesregierung: Flucht und Asyl – Fakten und Hintergründe
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