Nach Holocaust-Äußerung Berliner Polizei ermittelt gegen Palästinenserpräsident Abbas

Die Aussagen von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas bei seinem Besuch in Berlin, könnten ein juristisches Nachspiel haben. Es geht um die Verharmlosung des Holocaust.
Der Holocaust-Vorwurf von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas gegen Israel ruft nun auch die Berliner Polizei auf den Plan. "Das Ermittlungsverfahren wegen Anfangsverdachts der Volksverhetzung gem. § 130 Strafgesetzbuch wird in einem Fachkommissariat des Landeskriminalamtes bearbeitet", sagte eine Sprecherin der Polizei gegenüber der "Bild"-Zeitung (Freitag). Der Strafrechtler Udo Vetter sagte dem Blatt: "Im Ergebnis ist ein Anfangsverdacht wegen Verharmlosung der NS-Gewaltherrschaft nicht von der Hand zu weisen."
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Abbas hatte Israel am Dienstag bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Bundeskanzler Olaf Scholz im Kanzleramt vielfachen "Holocaust" an den Palästinensern vorgeworfen und damit Empörung ausgelöst. "Israel hat seit 1947 bis zum heutigen Tag 50 Massaker in 50 palästinensischen Orten begangen", sagte Abbas und fügte hinzu: "50 Massaker, 50 Holocausts."
Frage der Immunität von Abbas unklar
Das Auswärtige Amt erklärte auf "Bild"-Anfrage, dass die Bundesregierung davon ausgehe, dass Abbas Immunität genieße. Er habe sich im Rahmen eines "offiziellen Besuchs" in der Bundesrepublik aufgehalten.
Der Augsburger Strafrechtsexperte Michael Kubiciel sagte dem Blatt, entscheidend sei nicht, ob sich Abbas auf Einladung der Bundesrepublik in Berlin aufgehalten habe. Viele Personen kämen einer Einladung staatlicher Stellen nach, ohne Immunität zu genießen. Entscheidend sei daher, dass die Person "als Repräsentant eines anderen Staates" in Deutschland war. Folglich habe die Frage, "ob Palästina ein Staat ist oder nicht, ausschlaggebende Bedeutung", sagte Kubiciel. Deutschland hat Palästina nicht als Staat anerkannt.
Im Strafgesetzbuch heißt es im §130 zur Volksverhetzung: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost."
- Nachrichtenagentur dpa
- gesetze-im-internet.de: Strafgesetzbuch (StGB) § 130 Volksverhetzung