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Verfassungsgericht: DKP darf doch zur Bundestagswahl antreten


Entscheid des Verfassungsgerichts
Kommunisten dürfen doch zur Bundestagswahl antreten

Von dpa
27.07.2021Lesedauer: 2 Min.
DKP-Flagge: Die Partei darf zur Bundestagswahl am 26. September antreten (Symbolbild).Vergrößern des Bildes
DKP-Flagge: Die Partei darf zur Bundestagswahl am 26. September antreten (Symbolbild). (Quelle: Alexander Pohl/imago-images-bilder)
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Die Deutsche Kommunistische Partei hatte sich nicht an bestimmte Fristen gehalten. In der Folge sollte sie nicht zur Bundestagswahl antreten. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung nun gekippt.

Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) darf doch bei der Bundestagswahl am 26. September antreten. Das Bundesverfassungsgericht gab einer Beschwerde der Partei gegen eine anderslautende Entscheidung des Bundeswahlausschusses statt, wie das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe am Dienstag mitteilte. Weitere 19 abgelehnte Gruppierungen hatten mit Beschwerden gegen ihre Nichtanerkennung keinen Erfolg.

Der Bundeswahlausschuss hatte die DKP abgelehnt, weil sie in den vergangenen Jahren mehrere Rechenschaftsberichte verspätet eingereicht hatte. Nach der Entscheidung der Verfassungsrichter des Zweiten Senats reicht das aber nicht aus, um der DKP die Parteieigenschaft abzusprechen. Der Umfang ihrer Organisation, die Zahl ihrer Mitglieder und ihr Hervortreten in der Öffentlichkeit ließen "darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken", hieß es zur Begründung.

Weitere Beschwerden

15 und damit die meisten anderen Beschwerden wurden als unzulässig eingestuft, weil sie entweder nicht ausreichend begründet waren oder zu spät erhoben wurden. In vier Fällen hielten die Richter die Beschwerden für "jedenfalls unbegründet".

Der Bundeswahlausschuss hatte in seiner zweitägigen Sitzung am 8. und 9. Juli entschieden, dass 53 Parteien an der Bundestagswahl teilnehmen können, darunter auch 44 kleinere Parteien und Vereinigungen. 43 Gruppierungen hatten sich erfolglos beworben.

Der Ausschuss prüft nur, ob die Bewerber für die Wahl die vorgeschriebenen Formalien einhalten. Eine inhaltliche Bewertung insbesondere der Programmatik der Parteien darf er nicht vornehmen. Abgelehnte Gruppierungen haben vier Tage Zeit, um Beschwerde in Karlsruhe einzureichen. Das Bundesverfassungsgericht muss dann bis zum 59. Tag vor der Wahl darüber entschieden haben.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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