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Auto – Diebstahl nach Funkschlüssel-Hack: Wann zahlt die Versicherung?


Wichtiges Urteil
Auto leer geräumt: Versicherung muss nicht immer zahlen

t-online, SP-X

29.10.2020Lesedauer: 2 Min.
Diebstahl aus dem Auto: Unter Umständen muss die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen.Vergrößern des Bildes
Diebstahl aus dem Auto: Unter Umständen muss die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen. (Quelle: agefotostock/imago-images-bilder)
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Sie kommen zu Ihrem Auto und finden es leer geräumt vor: Normalerweise ist der Diebstahl aus dem Wagen ein Fall für die Versicherung. Doch die muss in einem bestimmten Fall nicht zahlen, entschied nun ein Gericht.

Das unbefugte Öffnen eines Autos mittels eines abgefangenen Funkschlüssel-Signals ist kein "Aufbrechen". Die Hausratversicherung muss in solch einem Fall nicht für aus dem Fahrzeug geklaute Gegenstände zahlen. Das urteilte kürzlich das Amtsgericht München.

In dem verhandelten Fall waren einem Autofahrer Wertsachen aus dem geparkten Fahrzeug gestohlen worden. Weil keine Einbruchspuren zu finden waren, ging der Besitzer von einer sogenannten "Relay Attack" aus, bei der Kriminelle das Signal des Funkschlüssels beim Abschließen stören oder dieses abfangen und zum Öffnen des Fahrzeugs nutzen. Die Hausratversicherung des Geschädigten verweigerte die Zahlung des Schadens. Versichert sei lediglich ein Diebstahl nach einem "Aufbruch" – in diesem Fall handele es sich jedoch nicht um einen solchen.

Aufbruch umfasst das Anwenden von Gewalt

Das Amtsgericht schloss sich der Sichtweise des Versicherers an. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasse ein Aufbruch das Anwenden von Gewalt, weswegen das unbefugte Öffnen per Funksignal nicht unter den Begriff falle. Für die Kosten- und Risikokalkulation der Assekuranz sei es erforderlich, die Versicherungsbedingungen klar abzugrenzen. Es könnten nicht später einfach zusätzliche Risiken durch Auslegung eines eindeutigen Wortlauts in den Vertrag aufgenommen werden.

Das Gericht fand noch ein weiteres Argument: Für die unterschiedliche Behandlung von "Relay Attacken" spreche auch deren schwierige Nachprüfbarkeit. Denn anders als beim gewaltsamen Aufbrechen verursachen sie keine Spuren. Die Abgrenzung zu einem schlichten Vergessen des Abschließens sei deutlich unsicherer und für die Versicherung kaum nachvollziehbar. (Az.: 274 C 7752/19)

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur SP-X
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