Trotz Vorfahrt Radler ohne Licht haftet bei Unfall mit
Fahrradfahrer, die ohne Licht radeln, müssen unter Umständen nach einem Unfall mithaften, wenn sie auf der Vorfahrtstraße fahren. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg hervor, auf das der ADAC hinweist (Az.: 14 U 208/16).
In dem verhandelten Fall wollte ein Radler bei Dunkelheit in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Dabei erschrak er durch einen anderen Radfahrer, der auf einmal ohne Licht auftauchte. Der Einbiegende fiel und forderte vom Unfallgegner ein Schmerzensgeld. Das verweigerte dieser und verwies auf seine Vorfahrt. Das fehlende Licht hätte nicht zu einem Verschulden geführt.
Licht dient nicht nur als Selbstschutz
Das Gericht entschied nicht ganz in diesem Sinne. Zwar muss derjenige, der in einen Fließverkehr einfährt, das mit erhöhter Sorgfalt machen und sichergehen, dabei keinen anderen zu gefährden. Aber es spielt hier auch eine Rolle, dass der andere Radfahrer kein Licht anhatte und bei normaler Straßenbeleuchtung schlecht erkennbar gewesen sei. Das Licht diene nicht nur zum Selbstschutz, sondern auch der Sicherheit der anderen. Daher trifft den Radler ohne Licht eine Mitschuld von 30 Prozent.