Dem Gutachten muss entsprochen werden BGH fällt wichtiges Urteil zu Autoreparatur
Das kennt sicher der eine oder andere Autofahrer: Das Auto hat einen Totalschaden. Eine Reparatur gilt als unwirtschaftlich, weil die Kosten deutlich über dem Wiederbeschaffungswert lägen. Also einfach weniger reparieren, um die Kosten zu drücken? Nein - so nicht, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).
Bei Reparaturen darf nicht von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens abgewichen werden, um Reparaturkosten unter die Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts zu drücken (VI ZR 387/14).
Wiederbeschaffungswert ist nicht Zeitwert
Der Wiederbeschaffungswert spiegelt jene Kosten wieder, die man aufwenden müsste, um ein ähnliches Fahrzeug anzuschaffen (Kauf). Nicht zu verwechseln mit dem so genannten Zeitwert. Das ist jener Betrag, den man bei einer Veräußerung des Autos (Verkauf) erzielen würde. In aller Regel ist der Wiederbeschaffungswert höher als der Zeitwert, weil er Leistungen wie beispielsweise Garantien o.Ä mit einschließt.
Der Wiederbeschaffungswert ist entscheidend
In der Praxis lassen Versicherungen nach einem Autounfall die Reparaturkosten durch einen Sachverständigen ermitteln. Liegen diese Kosten um 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, gilt eine Reparatur als unwirtschaftlich. Ärgerlich: Der Geschädigte bekommt dann nur den Wiederbeschaffungswert ausbezahlt.
Eine beklagte Versicherung wollte im vorliegenden Fall den Schaden an einem alten Mercedes 200 D regeln. Die voraussichtlichen Reparaturkosten würden einem Gutachter zufolge 186 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen.
Autohalter wollte auf Teile verzichten
Der Autohalter wäre also auf den Kosten sitzen geblieben. Also ließ er unter anderem eine gebrauchte Fahrertür einbauen und verzichtete auf den Austausch von Zierleisten und andere Teilen. So wollte er die Reparaturkosten auf unter 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes drücken.
BGH: Dem Gutachten ist zu folgen
Der Kläger bleibt auf diesen Kosten nun aber sitzen. Laut BGH zufolge müssen solche Reparaturen immer nach den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt werden. Geschädigte dürften dann zwar auch Gebrauchtteile einbauen, um Kosten zu sparen. Teile weglassen dürften sie aber nicht, weil ansonsten die Berechnungsgrundlage des Gutachtens unterlaufen werde.