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Unfallfreiheit - Vorschäden dürfen nicht verschwiegen werden


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Gebrauchtwagen
Unfallfreiheit: Vorschäden dürfen nicht verschwiegen werden

am (CF)

Aktualisiert am 04.07.2012Lesedauer: 2 Min.
Unfallfrei? Etwaige Schäden am Auto müssen angegeben werdenVergrößern des Bildes
Unfallfrei? Etwaige Schäden am Auto müssen angegeben werden (Quelle: archiv-bilder)

Die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens lässt sich von Laien in der Regel nur schwer überprüfen. Bescheinigt der Verkäufer beim Kauf des Fahrzeugs, dass es keine Unfallschäden aufweist, ist diese Aussage aber nicht in jedem Fall verbindlich. Entscheidend ist, ob eine bewusste Täuschung vorliegt.

Schäden überprüfen, Unfallfreiheit festhalten

Die Angabe aller Vorschäden an einem Fahrzeug gehört nicht nur zum guten Ton bei einem Autoverkauf, sondern ist auch juristisch vorgeschrieben. Lediglich sogenannte „Bagatellschäden“ wie beispielsweise kleine Kratzer oder ein abgebrochener Schalter müssen nicht explizit aufgelistet werden. Rostschäden an der Verkleidung, ausrangierte Bremsen oder ein platter Reifen sind jedoch ganz klar keine Bagatellschäden.

Garantiert der Verkäufer die Unfallfreiheit des Fahrzeugs, sollten Sie darauf pochen, dass diese im Kaufvertrag explizit festgehalten wird. Verlassen Sie sich zudem nie blind auf Versprechungen und Verkaufsbeschreibungen, sondern werfen Sie stets selber einen prüfenden Blick auf das Auto. Wer sich dies nicht selbst zutraut, sollte sich eine dritte Person dazu holen oder etwas Geld in einen Sachverständigen investieren, um vor bösen Überraschungen gefeit zu sein.

Wenn sich Unfallschäden erst später herausstellen

Stellt sich erst nach dem Kauf des Gebrauchten heraus, dass die Versicherung der Unfallfreiheit nicht wahrheitsgemäß erfolgt ist, muss nachgewiesen werden, ob es sich hierbei um eine arglistige Täuschung gehandelt hat, oder der Verkäufer tatsächlich nichts von den Unfallschäden wusste. Dies ist entscheidend bei der Frage, ob eine Rückabwicklung des Autokaufs rechtmäßig ist. Die Bewertung kann unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkäufer handelt.

Gewerbliche Verkäufer müssen Vorschäden festhalten

Besonders kritisch ist die Situation bei gewerblichen Verkäufern, da diese zwölf Monate für etwaige Mängel haften müssen. Wichtig ist natürlich, dass der Schaden bereits vor der Fahrzeugübergabe an Sie entstanden ist. Ist dies geklärt, muss die Frage beantwortet werden, ob Ihnen der Händler die Schäden bewusst verschwiegen hat. Wusste er von den Schäden, deuten Gerichte dies als arglistige Täuschung, und Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten, berichtet "auto.de". Bei Autohäusern gewisser Größe gilt dieses Urteil sogar dann, wenn dort versäumt wurde, den Gebrauchtwagen beim Ankauf einer Sichtprüfung zu unterziehen. Gewerbliche Autoverkäufer haben bei der Annahme eines neuen Fahrzeugs eine Prüfungspflicht, in deren Rahmen alle Vorschäden festgehalten werden müssten.

Privatkauf: Unfallfreiheit nicht garantiert

Anders verhält es sich, wenn Sie den Gebrauchtwagen von einer Privatperson kaufen. Garantiert Ihnen dieser die Unfallfreiheit des Autos, gilt diese Garantie nur für die Zeit, in der dieser selbst der Besitzer war. Für Unfallschäden des Vorbesitzers kann er nicht haftbar gemacht werden. Gerichte gehen nämlich davon aus, dass er weder die Möglichkeiten, noch den ausreichenden Sachverstand hat, um die eventuell vom Vorbesitzer verschwiegenen Unfallschäden zu erkennen. (Achten Sie auf die Tricks der Autohändler)

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